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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

  • Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen:  Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.

Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

(2023): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

Bitte beachten Sie, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gab, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befunden haben und nicht täglich gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich). Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

(2023): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Feldhilfen

+ Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung)

Erfassen Sie hier den Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der deutschen Lohnsteuerbescheinigung. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.

Wichtig: Tragen Sie hier nur Angaben ein, wenn Sie eine deutsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben. Wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber ohne deutschen Lohnsteuerabzug erhalten haben, geben Sie diesen im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ an.

Beispiel: Wenn Sie von einem französischen Arbeitgeber bezahlt wurden und keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde, tragen Sie den Arbeitslohn im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ ein.

+ Steuerfreier Bruttoarbeitslohn (Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung)

Erfassen Sie hier den steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. Auslandstätigkeitserlass (ATE) laut Zeile 16 der deutschen Lohnsteuerbescheinigung. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.

Wichtig: Tragen Sie hier nur Angaben ein, wenn Sie eine deutsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben. Wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber ohne deutschen Lohnsteuerabzug erhalten haben, geben Sie diesen im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ an.

Beispiel: Wenn Sie von einem französischen Arbeitgeber bezahlt wurden und keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde, tragen Sie den Arbeitslohn im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ ein.

+ Bruttoarbeitslohn ohne deutschen Steuerabzug

Erfassen Sie hier den gesamten Arbeitslohn, von dem keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde.

Hier ist der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen, der nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Wichtig: Achten Sie darauf, hier keine Beträge anzugeben, die bereits in Ihrer deutschen Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

= Zwischensumme

Die Summe der angegebenen Bruttoarbeitslöhne.

Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, Sie arbeiten sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Ihr Bruttoarbeitslohn aus Deutschland beträgt 50.000 Euro und ist in Zeile 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Zusätzlich haben Sie steuerfreien Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5.000 Euro, der in Zeile 16 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung steht. Von Ihrem französischen Arbeitgeber haben Sie 30.000 Euro erhalten, für die keine deutsche Lohnsteuer einbehalten wurde.

Ihre Zwischensumme beträgt dann: 50.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Deutschland) + 5.000 Euro (steuerfrei Deutschland) + 30.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Frankreich) = 85.000 Euro

     Bezeichnung des steuerfreien Arbeitslohns
- abzüglich steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht

Tragen Sie hier Gehaltsteile ein, die in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten sind, im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören:

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder Zuschläge: Diese können nach deutschem Recht von der Steuer befreit sein und müssen daher vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.

Auslandszulagen: Spezielle Zulagen für die Auslandsentsendung, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Expatriate-Zulagen: Zulagen zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Lebens im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Wohnkostenvergütungen: Vergütungen für die Übernahme Ihrer Wohnungskosten im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber nach deutschem Recht steuerfrei sind.

Schulgelderstattung: Erstattungen für die Schulgebühren Ihrer Kinder im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.

Ausbildungs- und Fortbildungskosten: Kosten für berufliche Weiterbildung im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland von der Steuer befreit sind.

Diese Gehaltsteile müssen vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden, da sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland nicht mindern.

 

Hinweis: Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.

     Bezeichnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
+ zuzüglich steuerpflichtiger Arbeitslohn nach deutschem Recht

Wenn in Ihrem Bruttoarbeitslohn Gehaltsteile enthalten sind, die nach ausländischem Recht steuerfrei, aber nach deutschem Recht steuerpflichtig sind, tragen Sie diese hier ein. Beispiele hierfür sind:

Bonuszahlungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Erfolgsbeteiligungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Vergütungen für Überstunden: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Dienstwagen: Nutzung im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.

Fügen Sie auch Beträge hinzu, die zusätzlich zu Ihrem Arbeitslohn hinzukommen und nach deutschem Recht steuerpflichtig sind. Dies können zusätzliche Vergütungen oder Leistungen sein, die nicht bereits im Bruttoarbeitslohn enthalten sind.

Hinweis: Steuerpflichtiger Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.

= Summe in- und ausländischer Arbeitslohn

Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns ergibt sich, nachdem die steuerfreien Beträge abgezogen und die steuerpflichtigen Beträge hinzugerechnet wurden.

Beispiel zur Veranschaulichung: Ihr Bruttoarbeitslohn (In- und Ausland) beträgt 85.000 Euro. Von Ihrem ausländischen Arbeitslohn sind 5.000 Euro steuerfrei. Zusätzlich haben Sie 3.000 Euro, die nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.

Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns, die in die steuerliche Berechnung einfließt, beträgt 83.000 Euro.

     Bezeichnung
- abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn in Deutschland

Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung in Deutschland gewährt wurden. Beispiele hierfür sind:

Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen innerhalb Deutschlands.

Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten.

Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze, die sich auf inländische Tätigkeiten beziehen.

Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte in Deutschland.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

     Bezeichnung
- abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn im Ausland

Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile (Sondervergütungen) an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten ausländischen Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen unter anderem:

Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen im Ausland.

Überstundenvergütungen: Zahlungen für Überstunden, die während der Auslandstätigkeit geleistet wurden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Ausland.

Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze.

Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte im Ausland.

Überlassung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat: Kosten für die Bereitstellung einer Unterkunft im Ausland.

Aufwendungen für Sprachunterricht: Kosten für Sprachkurse, die zur Ausübung der Tätigkeit im Ausland notwendig sind.

Aufwendungen für Visa: Kosten für Visa, die zur Arbeit im Ausland erforderlich sind.

Kosten für medizinische Untersuchungen: Ausgaben für Gesundheitschecks im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit.

Sonstige Unterstützungsleistungen für mitreisende Familie: Finanzielle Unterstützung oder Erstattungen für Angehörige, die mit ins Ausland reisen.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

Verbleibender Arbeitslohn

Der verbleibende Arbeitslohn wird nach dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen aufgeteilt

Haben Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten?

Falls Sie weitere spezielle Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie bitte "ja" aus. Zu den besonderen Lohnbestandteilen zählen zum Beispiel:

  • Entschädigungen,
  • Abfindungen,
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
  • Aktienoptionsprogramme.

Für steuerfreie Lohnbestandteile, die unter die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG fallen, müssen entsprechende Eintragungen vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung finden Sie im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn, der auf andere Länder entfällt

Geben Sie hier den Arbeitslohn an, der auf andere Länder entfällt.

Auf welchem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen beruht die Tätigkeit?

Geben Sie das zwischenstaatliche Übereinkommen an, auf dem Ihre Steuerbefreiung beruht. Dies kann ein spezifisches Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Land oder eine internationale Vereinbarung sein, die besondere steuerliche Regelungen für Ihre Tätigkeit vorsieht.

Für welche Organisation erfolgt die Tätigkeit (genaue Bezeichnung)?

Tragen Sie den Namen und die genaue Bezeichnung der Organisation ein, bei der Sie beschäftigt sind, z.B.

  • Europäische Union (EU)
  • Vereinte Nationen (UN)
  • Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • NATO (Nordatlantikpakt)
  • Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
  • Internationale Organisation für Migration (IOM)
  • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
  • Internationaler Währungsfonds (IWF)
  • Weltbank
  • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Art der ausgeübten Tätigkeit

Beschreiben Sie die Art Ihrer Tätigkeit im Rahmen des zwischenstaatlichen Übereinkommens. Dies ist wichtig, um die Steuerbefreiung oder -regelung korrekt einordnen zu können.

Geben Sie genau an, ob Sie als Angestellter der internationalen Organisation tätig sind oder als selbständiger Sachverständiger für diese Organisation arbeiten. Falls vorhanden, fügen Sie bitte relevante Unterlagen bei, um Ihre Tätigkeit zu belegen.

Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt

Geben Sie den steuerfreien Arbeitslohn an, den Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten haben. Dieser Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass er bei der Ermittlung des Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen berücksichtigt wird. Auch wenn der Arbeitslohn steuerfrei ist, wird er zur Berechnung des Steuersatzes für Ihr in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen herangezogen.