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Feldhilfe: (2022) Pauschal besteuerte Beschäftigung (z.B. einen Minijob) und Energiepreispauschale

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie als Arbeitnehmer im Jahr 2022

  • ausschließlich Einkünfte aus einer pauschal besteuerten Beschäftigung (z. B. einen Minijob) hatten und
  • Ihnen die berufsbezogene Energiepreispauschale nicht bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die berufsbezogene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die vom Finanzamt ausgezahlt wird.

Rentner mit Minijob können hier ebenfalls angeben, ob Sie die berufsbezogene Energiepreispauschale bereits erhalten haben.

Alle übrigen anspruchsberechtigten Personen müssen in ihrer Steuererklärung keine Eintragungen zur Energiepreispauschale vornehmen. Ihr Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch.

Hinweis: Macht ein Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.