Sturmschäden: Schäden am Haus durch Orkan „Friederike“ steuerlich absetzbar

Am 18. Januar 2018 hat der Orkan „Friederike“ – auf den Tag genau elf Jahre nach dem letzten schweren Orkan „Kyrill“ – erhebliche Verwüstungen in der Natur und Sturmschäden an Gebäuden verursacht – und leider auch mindestens acht Menschen das Leben gekostet. Die Kosten für die Schadensbeseitigung an Gebäuden übernimmt im Allgemeinen die Wohngebäudeversicherung, denn der Orkan hatte eine Windstärke von mindestens 8 erreicht. Was aber gilt, wenn Sie nun doch auf Schäden sitzen bleiben, etwa weil die Versicherung den Schaden nicht übernimmt, z. B. wegen Unterversicherung, oder weil Sie keine Gebäudeversicherung haben? Können Sie die Kosten dann wenigstens mit dem Finanzamt teilen?

Das wird Sie freuen: Ja, Sie können die Aufwendungen für die Beseitigung von Sturmschäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Nach oben hin gibt es keine Begrenzung, doch unten müssen Sie erst einmal eine zumutbare Belastung – abhängig von Einkommen und Familienstand – selbst tragen. Steuerlich berücksichtigt werden nämlich Schäden, die durch ein „unabwendbares Ereignis“, wie Sturm, eingetreten sind (BFH-Urteil vom 6.5.1994, BStBl. 1995 II S. 104).

Falls Sie keine Gebäudeversicherung haben, kann es Ihnen passieren, dass der Finanzbeamte die steuerliche Anerkennung Ihrer Kosten doch ablehnt, und zwar mit folgender Begründung: Ein Steuerabzug sei nicht möglich, wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können. „Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat“
(R 33.2 Nr. 7 EStR).

SteuerGo

Sollte Ihr Finanzbeamter tatsächlich mit diesem Argument kommen, können Sie ihm Folgendes entgegnen: Für die von einer Unwetterkatastrophe Geschädigten gilt diese Einschränkung nicht. Die Finanzbehörden haben sich nämlich darauf verständigt, dass „eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt“ (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. 2002 I S. 960; ebenfalls BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Die Finanzämter dürfen also die Aufwendungen nicht wegen einer fehlenden Gebäudeversicherung ablehnen.

Für den Teil der Aufwendungen für Sturmschäden, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Direkt von der Steuerschuld werden Aufwendungen bis zu 6.000 Euro mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Materialkosten. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen.

Vermieter können ihre Aufwendungen für die Schadensbeseitigung in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden stellen die Aufwendungen für Betriebsgebäude Betriebsausgaben dar. Hilfreiche Infos hierzu enthält der sog. Katastrophenerlass der Finanzverwaltung.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder