Falls Sie nicht in einer betriebseigenen Kantine zu Mittag essen können, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen müssen, wissen Sie selber: Entweder ist das „tägliche Brot“ auf Dauer zuwider, oder das Tagesessen in umliegenden Lokalitäten ziemlich teuer. Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essenmarken.
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Autor: Thilo Rudolph
Neues Urteil: Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“?
Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können. Falls Sie jedoch die Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolvieren, ist seit 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Und das wiederum bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Wann liegt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder
- während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausüben (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 34).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals zu diesem Thema entschieden, dass bei Absolvierung einer Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt. Folglich können die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und Verpflegungspauschbeträge gar nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).
Der Fall: Ein Handwerksgeselle besucht einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legt im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt er ganz überwiegend selbst. Zeitlich kann der Geselle an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, erkrankt ist, Überstunden abbaut oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen kann.
Das Zutun des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hat und andererseits dem Gesellen Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellt.
Nach Auffassung der Finanzrichter ist der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Arbeitsverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Geselle neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Gesellen nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan.
Ob und unter welchen Umständen der Geselle an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Arbeitsverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Gesellen gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Geselle u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt.
Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Gesellen zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungspauschbeträge in Betracht.
Derzeit liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Deshalb wurde die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist aber noch nicht bekannt.
Änderung von Steuerbescheiden: Korrektur bei falscher Datenübermittlung
Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als „eDaten“ bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zu falschen Steuerbescheiden führen.
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Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber im Einzelfall durchaus für möglich (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19). Gegen die beiden Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
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Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA
Für vermietete Gebäude, die nach dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, bemisst sich die Abschreibung nach einem festen Prozentsatz von 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das heißt, es wird eine fiktive Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG).
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Energetische Sanierung: Ab 2024 auch mit dem Riester-Guthaben möglich
Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ab 2008 die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen und damit der Geldrente im Alter gleichgestellt. Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen darf nach geltendem Recht förderunschädlich für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung sowie zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie in Anspruch genommen werden. Begünstigt ist seit 2014 auch die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in und an einer selbst genutzten Wohnung (§ 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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Verlustbescheinigung für Kapitalerträge bis 15.12.2023 beantragen
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
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Leihmutterschaft: BFH-Urteil klärt Absetzbarkeit von Aufwendungen
Manche Eltern versuchen, ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Leihmutterschaft zu realisieren. In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten.
Prozesskosten im Streit um Kindeswohl nicht steuerlich absetzbar
Prozesskosten sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, nämlich dann, „wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
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SFN-Zuschläge: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.
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Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst.
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