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Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst bestimmen. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.
Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden.
Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben.
Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.
Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen einbezogen werden.
Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen, nicht aber auf öffentlichen Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).
In 2020 hat der BFH dann aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
Jüngst hat das Bundesfinanzministerium zu der Rechtsprechung des BFH folgende Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
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Darüber hinaus verfügt das BMF: Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
(2022): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung.
Wichtig
Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
(2022): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen
Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.
Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:
- Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
- Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.
Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer "objektbezogen" an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 EUR absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Dabei ist zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt.
Neue Abzugsvoraussetzungen bei gemeinsamer Nutzung
Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also künftig nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 EUR, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
(2022): Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen
Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbständige Tagesmütter oder Au-Pairs im Haushalt des Auftraggebers.
Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind. Jedenfalls lehnt die Finanzverwaltung die steuerliche Vergünstigung klar ab. Im neuen BMF-Erlass aus 2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Deshalb sind die Aufwendungen dafür gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15).
Der Fall: Die Eheleute halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 EUR, im Jahr insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellt. Das Finanzamt lehnt eine Steuerermäßigung unter Verweis auf das o.g. BMF-Schreiben ab.
Nach Auffassung der BFH-Richter gehören zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. So ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. "Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fell-pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt." Diese gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Steuererklaerung-Polizei.de
Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sollen allerdings nur dann abziehbar sein, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier an der Wohnung abgeholt und nach der Betreuung wieder zurückgebracht wird (z.B. Dogwalker, Gassie gehen) (so FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11).
Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das "Ausführen" des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt ja auch der Fiskus den Steuerbonus für "die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge" durch eine Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 13).
Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die ablehnende Sichtweise zum ganztägigen Hunde-Betreuungsservice (Hundesitter) bestätigt (Urteil vom 7.11.2018, 7 K 7101/16). Der Ablauf der Hundebetreuung stellte sich in dem Fall wie folgt dar: Der Hundebetreuer holte den Hund der Kläger täglich an deren Wohnort für eine Gassi-Runde ab, die mit anderen Hunden durchgeführt wurde. Am Nachmittag wurde der Hund wieder zum Wohnort der Kläger zurückgebracht. Dazwischen wurde der Hund im Auto herumgefahren oder auch auf dem Gelände des Hundebetreuers betreut. Diese Gestaltung der Hundebetreuung sei nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung, die Mitglieder des Haushalts leisten. Denn diese würden mit einem Hund den Wohnort nicht zum Gassi-Gehen verlassen, um dann erst am Nachmittag wieder zurückzukehren.
(2022): Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2022): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Arbeiten von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z.B.:
- die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
- die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 11.09.2016.
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die durch selbständige Dienstleister erbracht werden, sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.
- Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). Nach Auffassung der BFH-Richter liegen Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt vor, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Hierzu gehört die Wohnung, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Daher ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen.
- In 2020 hat der BFH aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
- Aktuell hat das Bundesfinanzministerium dazu ganz im Sinne des BFH folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.
- Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). Nach Auffassung der BFH-Richter liegen Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt vor, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Hierzu gehört die Wohnung, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Daher ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen.
- In 2020 hat der BFH aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
- Aktuell hat das Bundesfinanzministerium dazu ganz im Sinne des BFH folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Tipp
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Müllabfuhrgebühren
Hinweis: Die Kosten für die Müllabfuhr werden derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stützt sich insoweit auf ein altes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.1.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11). Die Begründung soll darin liegen, dass die Hauptleistung nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Steuerbürger ausgeübt wird. Die eigentliche Leistung sei nicht das Abholen des Mülls, sondern die spätere Entsorgung und Verwertung. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls seien nur unselbstständige Hilfsleistungen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. unter VI R 8/22).
(2022): Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
Müllabfuhrgebühren
Die Kosten für die Müllabfuhr werden derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stützt sich insoweit auf ein altes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.1.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).
Die Begründung soll darin liegen, dass die Hauptleistung nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Steuerbürger ausgeübt wird. Die eigentliche Leistung sei nicht das Abholen des Mülls, sondern die spätere Entsorgung und Verwertung. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls seien nur unselbstständige Hilfsleistungen. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. unter VI R 8/22).
(2022): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Es besteht nach wie vor die Bedingung der Banküberweisung. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und eine Pflegestufe (bis 2016) bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) nachgewiesen werden.
Fehlende Bescheinigung 2022: Kein Problem!
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2022 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neueste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2021 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2022 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2022 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.
Tipp
Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).
Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hin-gegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.
(2022): Welche Nachweise sind erforderlich?
Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Raum auch privat mitgenutzt wird. Die Raumkosten dürfen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil berücksichtigt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur gelegentlich beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
Daran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitszimmer oder Büro nicht absetzbar ist, wenn der beruflich genutzte Bereich abgetrennt ist und der andere Teil des Raumes privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).
Der Fall: Ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum seines Hauses zur Erledigung seiner Büroangelegenheiten. Ein Teil dieses Raumes ist mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil dieses Raumes, abgetrennt durch ein Regal, stehen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Da hier eine private Mitbenutzung vorliegt, sind die Arbeitszimmerkosten nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben absetzbar.
Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.
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Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben deswegen ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit zuhause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser.
Und nunmehr erhalten auch sie eine steuerliche Entlastung: Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, können einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.
(2022): Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?
Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!
Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muss die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert geprüft werden.
- Zunächst prüfen Sie für jede Tätigkeit, für die Sie das Arbeitszimmer nutzen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht oder ob das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt" der jeweiligen Betätigung ist.
- Dann ermitteln Sie den zeitlichen Anteil, zu dem Sie das Arbeitszimmer für jede Einkunftsart nutzen, z.B. 50 % für eine selbstständige Tätigkeit und 50 % für die nichtselbstständige Arbeit.
- Anschließend teilen Sie die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitanteiligen Nutzungsverhältnis auf, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Beispielsweise sind bei der selbstständigen Tätigkeit 50 % der Kosten bis 1.250 EUR absetzbar, wenn "kein anderer Arbeitsplatz vorhanden" ist, oder sogar in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der Tätigkeit" ist. Die anderen 50% der Kosten sind bei der nichtselbstständigen Arbeit nicht absetzbar, weil beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
- Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Abzugshöchstbetrag ebenfalls aufzuteilen ist, sodass bei der selbstständigen Tätigkeit der 50 %-Kostenanteil nur bis 625 Euro anerkannt wird, oder ist dieser doch bis 1.250 Euro absetzbar?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. "Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig." Wird also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt, kann der entsprechende Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden - und nicht bloß mit 625 Euro (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13).
Beispiel
Herr Schmitt ist Beamter mit einem festen Arbeitsplatz. Er nutzt das Arbeitszimmer für seine Haupttätigkeit wöchentlich etwa 3 Stunden und außerdem noch etwa 6 Stunden für eine selbstständige schriftstellerische Nebentätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten betragen 3.000 Euro im Jahr.
Auf die Nebentätigkeit entfallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro (2/3), die begrenzt mit 1.250 Euro absetzbar sind. Der auf die Haupttätigkeit entfallende Kostenanteil von 1.000 Euro (1/3) wird nicht anerkannt.
(2022): Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!
Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis angestellt und zahlen Sie normale Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, gibt es für Sie eine außerordentlich hohe Steuerermäßigung.
Die Aufwendungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Falls das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht, ermäßigt sich der Höchstbetrag von 4.000 Euro nicht um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2022): Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?
Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer objektbezogen an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Dabei ist zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Höchstbetrages spreche, dass die Raumkosten bei Mehrfachnutzung nicht höher seien als bei Nutzung durch nur eine Person (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 21). Nach bisheriger Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar, d.h. jeder Ehegatte kann lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 Euro, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
- Die BFH-Richter haben offensichtlich jetzt erstmals richtig ins Gesetz geschaut und festgestellt, dass "der Wortlaut keine Grundlage dafür gibt, den Abzugsbetrag von 1.250 Euro für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz gerade nicht vor." Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Berücksichtigung von Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer eine Ausnahme von der Individualbesteuerung gemacht werden soll. Aha!
- Nutzen Eheleute bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Sind für beide die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug gegeben, steht jedem der Abzug in Höhe von maximal 1.250 Euro zu. Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an.
- Der Fall: Ein Lehrerehepaar nutzt gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus. Die Kosten betragen 3.000 Euro, sodass auf jeden ein Anteil von 1.500 Euro entfällt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkennt die Kosten insgesamt mit 1.250 Euro an und berücksichtigt bei jedem Ehegatten einen Anteil von 625 Euro als Werbungskosten. Doch der BFH akzeptiert nun bei jedem Ehegatten einen Kostenanteil von 1.250 Euro.
Beispiel
Die Eheleute Steuerle nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in ihrem Eigenheim. Für Frau Steuerle ist es der berufliche Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit, während Herr Steuerle darin eine Nebentätigkeit ausübt. Die Arbeitszimmerkosten betragen insgesamt 10.000 Euro, die beiden jeweils zur Hälfte zugeordnet werden.
Frau Steuerle kann ihren Kostenanteil in Höhe von 5.000 Euro in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsaus-gaben absetzen. Bei Herrn Steuerle hingegen gilt die Abzugsbegrenzung von 1.250 Euro. Bisher wurde wegen der objektbezogenen Anwendung sein Kostenanteil von 5.000 Euro lediglich mit 625 Euro anerkannt (die Hälfte von 1.250 Euro). Nach neuer Rechtslage sind 1.250 Euro absetzbar.
Übrigens: Die bisherige objektbezogene Anwendung des Abzugshöchstbetrages ist auch noch aus einem anderen Grunde unlogisch: Wenn Sie nämlich nebeneinander zwei Arbeitszimmer an zwei unterschiedlichen Orten nutzen, z. B. an Ihrem Wohnort und an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, sind die Kosten insgesamt lediglich bis 1.250 Euro absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer während des Jahres wechseln oder einen weiteren Raum als Arbeitszimmer herrichten. Dies ist dann doch wieder eine personenbezogene Anwendung, oder?
(2022): Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?
Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?
Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls.
Dies erfolgt außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.
(2022): Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.
(2022): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung.
(2022): Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?
Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:
- Arbeitslohn über 520 Euro/Monat
- mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über 450 Euro/Monat bzw. 520 Euro/Monat (ab 1.10.2022).
Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und für die Sozialabgaben haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Beschäftigen Sie eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder einen selbständigen Dienstleister, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Beispiel
Haben Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angemeldet, zieht das Finanzamt von dem Aufwand in Höhe von 12.000 Euro jährlich 20 Prozent von der Steuerschuld ab, also 2.400 Euro.
(2022): Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?
Für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe muss der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 % entrichten, und zwar jeweils 5 % für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % für die Steuer. Zusätzlich sind im Jahre 2019 sind folgende Abgaben zu zahlen:
- Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen: 0,9 %
- Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: 0,29 %
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % des Arbeitslohns.
- Die Umlage U3 für Insolvenzgeld müssen Privathaushalte nicht zahlen.
Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt muss der private Arbeitgeber zwingend den sog. Haushaltsscheck verwenden. Der Haushaltsscheck bedeutet für Sie eine erhebliche Erleichterung - die Sie nutzen müssen! Und nur bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens können Sie in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommen. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Sozialbeiträge.
Die Minijobzentrale vergibt - sofern noch nicht vorhanden - eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres.
(2022): Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?
Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?
In ihrem neuen Erlass hat die Finanzverwaltung festgelegt, wann die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung zu bewerten sind. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG).
Eine privilegierte Form ist das betreute Wohnen in einer Seniorenresidenz in einer eigenen Wohnung. Beim betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. Für dieses Notrufsystem ist meist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Frage ist, ob für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG beansprucht werden kann.
Aktuell nimmt die Finanzverwaltung in ihrem neuen Erlass dazu Stellung, wann für die Kosten eines Hausnotrufsystems eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG gewährt werden kann - und macht dabei eine kleine, aber feine Unterscheidung (BMF-Erlass vom 9.11.2016, Tz. 11):
- Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Betreuungspauschale kann somit zu 20 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Nicht steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung.
Da die Betreuungspauschale das Vorhalten eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, die Soforthilfe im Notfall, die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall sowie eine Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung umfasst, sind diese Leistungen mit einer "Hilfe im Haushalt" vergleichbar. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen wird eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht.
Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige. Damit handelt es sich um "haushaltsnahe Dienstleistungen". Diese werden auch in dem Haushalt der Senioren erbracht. Ohne Bedeutung ist es, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14).
Hinweis:
Für die Steuervergünstigung genügt ein Vertrag über das Vorhalten von haushaltsnahen Leistungen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen kommt es nicht an. Die Gewissheit, im Notfall sofort Hilfe zu bekommen, bedeutet für ältere Bürger ein hohes Sicherheitsgefühl. Und so sind bereits der 24-Stunden-Notruf und das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen wertvolle Dienstleistungen und die Kosten in Form einer Pauschale dafür steuerlich abziehbar.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.09.2017 (7 K 7128/17) wie folgt entschieden: Pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn sich die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet und es deswegen an dem erforderlichen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt fehlt.
Steuererklaerung-Polizei.de
Aktuell: hat auch das Finanzgericht Baden-Württemberg gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem selbst dann steuerbegünstigt sind, wenn die Seniorenalleine in ihrem Haushalt leben. Auch sie dürfen die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG zu 20 % direkt von der Steuerschuld abziehen. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt (FG Baden-Württemberg vom 11.6.2021, 5 K 2380/19, Revision zugelassen).
(2022): Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?
Steuerbonus auch für den Schlüsseldienst?
Die Haustür fällt hinter einem ins Schloss - und man steht plötzlich ohne Schlüssel vor der Wohnung. Da muss ein Schlüsseldienst her. Unseriöse Firmen nutzen die Notsituation schamlos aus und verlangen horrende Beträge. Die Frage ist, ob wenigstens das Finanzamt etwas Linderung verschafft. Handelt es sich hierbei um haushaltsnahe Dienstleistungen, die mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG)?
Aktuell teilt die Bundesregierung - vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Meister - mit, dass Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt sein können. Dies "hänge von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab. Der Begriff 'im Haushalt' sei hierbei räumlich-funktional auszulegen" (BT-Drucksache 18/11220 vom 17.2.2017, Frage 19). Die Frage war klar und simpel, die Antwort aber ist unklar und verschwurbelt. Unstrittig ist doch, dass die Leistung des Schlüsseldienstes konkret im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, der durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird. Und davon wird auch die Haustür bzw. die Wohnungstür erfasst.
Nie Cash bezahlen
Es wäre nützlicher gewesen, wenn Dr. Meister auf ein Problem hingewiesen hätte: Die Steuervergünstigung gibt's nur, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese mittels Banküberweisung beglichen wird. Soweit die Theorie. Doch in der Praxis wollen die Schlüsseldienste meist sofort Geld sehen, und zwar möglichst cash. Da kann man sogar glücklich sein, wenn der Schlüsselmann den Betrag wenigstens quittiert (aber Barquittungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert!). Besser ist es, hartnäckig zu sein und auf Banküberweisung zu bestehen. Sie können dem Schlüsselmann aber auch eine sofortige Überweisung mittels Online-Banking anbieten - wenn Sie wieder in der Wohnung sind.
(2022): Steuerbonus auch für den Schlüsseldienst?
Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?
Mit Pool-Arbeitsplatz ist hier nicht der Arbeitsplatz eines Bademeisters gemeint, sondern ein oder mehrere Schreibtische im Betrieb, die von mehreren Mitarbeitern an ihren Bürotagen je nach Bedarf genutzt werden. Denn zunehmend dürfen Mitarbeiter an einigen Tagen zu Hause arbeiten und müssen nur an den anderen Tagen im Betrieb anwesend sein.
Oder Außendienstmitarbeiter erledigen ihre Tätigkeit bei den Kunden und ihre Verwaltungsarbeiten im Betrieb. Diese Mitarbeiter haben im Betrieb oftmals keinen eigenen Schreibtisch und erst recht kein eigenes Büro mehr. Meist gibt es im Betrieb weniger Schreibtische als potenzielle Nutzer. Dann kann es schon mal zu einem Gerangel um den letzten freien Schreibtisch kommen. Die Frage ist, ob die Mitarbeiter in diesem Fall ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, weil ihnen im Betrieb "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" ist, jedoch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn "in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." Ist die Nutzung des Pool-Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, sodass der Mitarbeiter in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, sind die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 19/14, veröffentlicht am 3.2.2016).
Zu prüfen ist, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Sofern nicht für jeden Nutzer ein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist, ist zu klären, ob beispielsweise durch dienstliche Nutzungseinteilungen oder die Möglichkeit privater Absprachen gewährleistet ist, dass der Mitarbeiter seine gesamten Innendiensttätigkeiten in dem dienstlichen Arbeitszimmer erledigen kann.
Steuererklaerung-Polizei.de
Dieses Urteil hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten im Betrieb über keinen festen Arbeitsplatz verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen können. Süffisant weisen die Finanzrichter in einem anderen Urteil darauf hin, dass "der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden kann, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch 'sein Glück zu versuchen' oder morgens mit anderen Kollegen einen Wettstreit, um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen" (FG Düsseldorf vom 23.4.2013, 10 K 822/12 E).
Aber natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an und so gibt es ein - negatives - Urteil jüngeren Datums. Zuletzt hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn es sich nur um einen Fall des "Desk-Sharing" handelt (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19).
Der Fall: Der Kläger war als IT-Projektleiter beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung berief sich der Kläger ein Konzept seines Arbeitgebers. Darin ist das Desk-Sharing-Prinzip verankert, wonach "aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen." Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Richter des Finanzgerichts schlossen sich dem an.
Begründung: Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. So kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist. Entsprechendes gilt für einen Pool-Arbeitsplatz. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Ein Pool-Arbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
(2022): Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?