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Steuervergünstigung nach § 10 g EStG

Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, wählen Sie Ja.

Kulturgüter in diesem Sinne sind

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind.
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dagegen sprechen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2021 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.

Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung.

Die neue Entlastungsvorschrift gemäß § 35b EStG vermindert die Einkommensteuer auf Einkünfte, die als Vermögen in den letzten 4 Jahren bereits mit Erbschaftsteuer belastet waren.

Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Hierzu geben Sie auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Verlustvortrag nach § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag nach § 10 b EStG Verlustrücktrag

Wählen Sie Ja, wenn Sie einen Verlustabzug oder einen Spendenvortrag geltend machen wollen.

Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

Verlustvortrag/Spendenvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Hinweis: Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 ESt).

Gesellschaften / Gemeinschaften und ähnliche Modelle

Wenn Sie Angaben zu Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen machen wollen, Wählen Sie hier Ja.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Betreffen Sie diese Themen?

Wenn eines der folgenden Themenbereiche auf Sie zutrifft, wählen Sie "ja" aus:

  • Schutzwürdige Kulturgüter
  • Einkommen mit Erbschaftssteuer
  • Sonstige Beteiligungen
  • Internationale Steuergestaltung
  • Forschungszulage

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Grenzüberschreitende Steuergestaltung

Wenn Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben, sind Sie verpflichtet diese Steuergestaltung dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuergestaltung von einem Dritten (Intermediär) entworfen wurde und dieser der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und Sie den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.

Die Meldepflicht für Gestaltungen trifft vorrangig den Intermediär (Vermittler) der Gestaltung. Als Intermediär gilt derjenige, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Ferner muss der Intermediär in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder seine Dienstleistungen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte erbringen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen? (Anlage Energetische Maßnahmen)

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Haben Sie oder ein Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, Forschungszulage beantragt?

Haben Sie oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage gestellt, können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zurückstellen. So soll sichergestellt werden, dass eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage erfolgen kann.

Sofern Sie an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt sind, geben Sie bitte auch die Steuernummer und den Namen der Personengesellschaft gesondert an.

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie einen Antrag auf Mobilitätsprämie stellen?

Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Der Antrag auf Mobilitätsprämie ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.744 Euro (Ledige) bzw. 19.488 Euro (Verheiratete) liegen und mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte zurücklegen.

Pendler können so für besonders lange Fahrten zur Arbeit sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent eine Mobilitätsprämie erhalten. Die Mobilitätsprämie beträgt aktuell 14 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die erhöhte Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Eine Festsetzung erfolgt allerdings nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.

Wird die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen, so ist im Gegenzug der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug um die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie zu mindern.