Zuschläge: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt – als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Beamte der Bundespolizei und Soldaten können eine monatliche Zulage erhalten, wenn sie zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 17a der Erschwerniszulagenverordnung).

Die Frage ist, ob auch diese Zulage steuerfrei ist. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist dies der Fall (FG Niedersachsen vom 25.5.2016, 2 K 11208/15).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei ist, sondern als Arbeitslohn zu versteuern ist. Da der Zuschlag ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse zielt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht. Sie sind also auch nicht während der Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteile vom 15.2.2017, VI R 20/16 und VI R 30/16).

  • Steuerfrei nach § 3b EStG bleiben nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht
    übersteigen. Die Zahlung des Zuschlags muss folglich entsprechend zweckbestimmt erfolgen.
  • Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei (BFH-Urteil vom 15.9.2011, VI R 6/09).
  • Die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV wird nicht für geleistete Sonntags-,Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit. Diese Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

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