Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten

Partner in verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute und Lebenspartnerschaften – zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Dies ist bei Paaren, die schon lange zusammen leben, füreinander einstehen und vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, nur schwer nachvollziehbar.

Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Partner eine eigene Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ermittelt die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen personenbezogen. Alle steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge werden nur einfach gewährt, die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif festgesetzt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasse ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Es müsse sich um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handeln, die an rechtliche Verpflichtungen, z.B. Un-terhaltsverpflichtung, gebunden ist. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partner-schaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen (BFH-Beschluss vom 26.4.2017, III B 100/16).

Der Fall: Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.

SteuerGo

Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.820 Euro (2017) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern diese gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ist hier der nichteheliche Lebenspartner gleichgestellt, „wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“ (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

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