„Zuhause im Glück“-Teilnehmer müssen Renovierung versteuern

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Dabei überlässt der Eigentümer sein Haus für die Filmaufnahmen der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtet er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumt er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhält der Eigentümer zwar kein Geld, er braucht jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen.

Die Frage ist, ob die „erhaltenen“ Renovierungsleistungen versteuert werden müssen. Das Finanzamt hat in einem Streitfall 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen besteuert. Weitere Steuerverfahren laufen gegen rd. 30 Teilnehmer der Doku-Reihe.

Aktuell hat das FG Köln entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss (FG Köln vom 28.2.2019, 1 V 2304/18). Das Finanzgericht gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber  der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als „sonstige Leistungen“ nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden  müssten.

Dennoch haben die Finanzrichter die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Der Antragsteller muss die Einkommensteuer vorläufig (überwiegend) nicht bezahlen. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewandt hat. Es bleibt also abzuwarten, wie im Hauptverfahren entschieden wird. /polizei/texte/2023/310/

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