Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Bei der Arbeitslohngrenze von 450 Euro („Minijob-Grenze“) ist vom „regelmäßigen“ Bruttoverdienst auszugehen. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung: Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also max. 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung). Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.
- „Unvorhersehbar“ heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen. Urlaubsvertretungen oder wiederkehrende Mehrarbeit zu Spitzenzeiten (Weihnachtsgeschäft, Jahresabschluss, Inventur) sind hingegen nicht unvorhersehbar, denn sie sind planbar.
- Als „gelegentlich“ gilt seit 2015 in Anlehnung an die Zeitgrenze von 3 Monaten bei kurzfristiger Beschäftigung ein dreimaliges Überschreiten (bis 2014: ein zweimaliges Überschreiten) der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres. Das „Zeitjahr“ entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018, Tz. 3.1).
- Da im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2020 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet wurden, durfte die monatliche Minijob-Grenze von 450 Euro fünfmal überschritten werden (GKV-Spitzenverband, Rundschreiben vom 30.3.2020).
Aktuell werden auch im Jahre 2021 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wieder ausgeweitet – und zwar im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2021 auf 4 Monate oder 102 Tage (§ 132 SGB IV, eingefügt mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 26.5.2021). Und das bedeutet, dass bei geringfügiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro viermal überschritten werden darf, ohne dass der Minijob sozialversicherungspflichtig wird.
ABER diese Regelung gilt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also erst ab dem 1. Juni 2021. Für die Zeit davor gilt also nur ein dreimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze als „gelegentlich“. Wird die monatliche Verdienstgrenze ab dem 1. November 2021 überschritten, darf dies nicht in mehr als 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres passieren, damit ein „gelegentliches“ Überschreiten vorliegt.
Die Minijobzentrale sagt nur 3 maliges Überschreiten. Was stimmt denn nun?
Hallo Ellen,
genau das steht in obigem Text, bitte noch mal lesen!
Lediglich im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2020 wuden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 5 Monate und im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2021 auf 4 Monate ausgeweitet!
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de