Kindergeld erhalten Sie für ein Kind ab dem Geburtsmonat stets bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Oder bis zum vollendeten 25. Lebenjahr, falls Ihr Kind in Berufsausbildung ist. Wie alt Ihr Kind ist, wissen Sie. Aber können Sie genau sagen, wann Ihr Kind das 18. oder 25. Lebensjahr „vollendet“? Vollendet wird ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag. Der Tag des Geburtstags wird also nicht mitgerechnet.
Wenn das Kind am 1. eines Monats Geburtstag hat, wird das 18. Lebensjahr vollendet mit Ablauf des Vormonats (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Damit endet leider auch der Anspruch auf Kindergeld mit dem Vormonat. Für den Monat des Geburtstages besteht daher leider kein Kindergeldanspruch mehr. Wird das Kind am 2. eines Monats 18 Jahre alt, steht Ihnen für diesen Monat noch eine Kindergeldzahlung zu (A 8, DA-Kindergeld 2016).
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Köln bestätigt, dass für Kinder, die am Monatsersten Geburtstag haben, das für das Kindergeld wichtige 18. oder 25. Lebensjahr am Vortag vollendet wird und folglich für den Geburtsmonat kein Anspruch mehr auf Kindergeldzahlungen oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Denn Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist (FG Köln vom 21.9.2016, 4 K 392/14).
Aufgrund der gesetzlichen Regelung erhalten die Eltern tatsächlich einen Monat weniger Kindergeld gegenüber jenen Eltern, deren Kinder am 2. bis 31. eines Monats geboren sind. Dieses Ergebnis ist eine Folge der in §§ 187, 188 BGB allgemein vorgesehenen Fristenberechnung und des vom Gesetzgeber für den Bezug von Kindergeld als maßgeblich erachteten Monatsprinzips, nach dem Kindergeld vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, gezahlt wird. Nach Auffassung der Finanzrichter liegt hier jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.