Wegeunfälle: Kein Unfallversicherungsschutz auf Umwegen und Abwegen

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg gegeben sein. Wegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle. Solche Wegeunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit. Versichert ist auch ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss.

Problematisch aber ist der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den direkten Weg zu oder von der Arbeit aus privaten Gründen unterbricht oder verlässt.

Aktuell hat das Landessozialgericht Erfurt entschieden, dass nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind hingegen Umwege und Abwege.

Erst wenn sich der Arbeitnehmer wieder auf dem direkten Weg befindet und der Umweg oder Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf (LSG Thüringen vom 8.1.2018, L 1 U 900/17). Was – bitteschön – sind denn Abwege?

  • Der Fall: Eine Beschäftigte befindet sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasst den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verbleibt im Zug in Richtung Erfurt. Sie verlässt diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigt sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wird sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Das LSG Erfurt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
  • Nach Auffassung der Richter steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem sog. Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen habe, bestehe daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg beendet sei, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen sei (beispielsweise wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte vorliegend nicht festgestellt werden.

SteuerGo

Bei einem Unfall auf beruflicher Fahrt sind die Schadenskosten als Werbungskosten absetzbar. Wird jedoch die normale Fahrtroute einer beruflich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst ist. Ist er es nicht, so wird die zunächst berufliche Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben. Mit der Folge, dass dann weder die Fahrtkosten noch die Unfallkosten auf diesem Abschnitt steuerlich anerkannt werden.

Befinden Sie sich nach dem privat veranlassten Umweg wieder auf Ihrer gewöhnlichen Wegstrecke und ereignet sich dann ein Unfall, ist der Schaden wiederum beruflich veranlasst und somit absetzbar.

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