Vorsorge: Wie Versicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden

Seit 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Nur wenn diese Beiträge niedriger sind als 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und Rentnern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen, bleibt noch „Spielraum“ zur steuerlichen Berücksichtigung von anderen Versicherungen – und zwar gerade mal in Höhe des Differenzbetrages.

  • Zu den „anderen Versicherungen„, die dem Grunde nach abzugsfähig sind, gehören Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen, außerdem private Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen.
  • Kapitallebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht werden nur noch berücksichtigt, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden. Bei den beiden erstgenannten Versicherungen sind die Beiträge lediglich mit 88 % abziehbar.
  • Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung zu einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung, die ab 2005 abgeschlossen wurde, werden ebenfalls berücksichtigt, weil sie am Ende der Vertragslaufzeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags nicht abgezogen und somit bei Auszahlung der Ablaufleistung mit versteuert werden (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 95).

Was sich hier möglicherweise großzügig anhört, ist in Wirklichkeit ein großer Bluff.

Tatsächlich fallen nämlich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zu anderen Versicherungen meistens „unter den Tisch“, weil die abzugsfähigen Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro bereits mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Die Frage ist, ob die faktische Nichtabsetzbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungen verfassungswidrig ist.

  • Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Beiträge seien zwar zwangsweise zu leisten, doch sie stellten keine existenznotwendigen Ausgaben dar. Sie dienten nicht der Absicherung des Existenzminimums, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung in Form von Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld usw. (BFH-Urteil vom 16.11.2011, X R 15/09).
  • Hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurde noch ein weiterer Ansatz verfolgt: Wenn die Beiträge schon nicht als Sonderausgaben absetzbar sind, so sollten sie doch wenigstens zu einer Verringerung des Steuersatzes führen. Da mit den Beiträgen – so der BFH – Ansprüche auf Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld usw., erworben werden, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt und führen zu einer Erhöhung des Steuersatzes. Folglich müssten die dafür gezahlten Beiträge doch im negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden und zu einer Absenkung des Steuersatzes führen. Aber der BFH hat den negativen Progressionsvorbehalt abgelehnt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, X R 15/09). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 27.9.2017, 2 BvR 598/12).
  • Der BFH hat ebenfalls geklärt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Diese Versicherungen gehören nicht zum Existenzminimum auf Sozialhilfeniveau, denn sie dienen nicht der Sicherung der bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt des Vermögens und Lebensstandards. Ob derartige Privatausgaben unvermeidbar sind oder zwangsläufig entstehen, sei unerheblich (BFH-Urteil vom 9.9.2015, X R 5/13). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 21.9.2017, 2 BvR 2445/15).

Aktuell weist die Finanzverwaltung alle bisher eingelegten Einsprüche wegen der begrenzten Abziehbarkeit von „Arbeitslosen- und anderen Versicherungsbeiträgen“ als Sonderausgaben mittels Allgemeinverfügung zurück. Damit bekommen Sie als betroffener Steuerzahler keine negative Einspruchsentscheidung mehr vom Amt. Ihre Steuerbescheide werden nun bezüglich dieser Position automatisch bestandskräftig. Diese Möglichkeit ist per Gesetz zulässig (§ 367 Abs. 2b AO) und erspart den Finanzämtern eine Menge Arbeit (Koordinierter Ländererlass vom 18.6.2018).

Außerdem ergehen ab sofort alle Steuerbescheide ohne einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im negativen Progressionsvorbehalt (BMF-Schreiben vom 18.6.2018, IV A 3-S 0338/17/10007).

Steuererklaerung-Polizei.de

Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, können Sie beim Finanzgericht Klage erheben. Ein weiterer Einspruch ist nicht mehr möglich. Die Frist für die Klage beträgt ausnahmsweise ein Jahr. Ob aber außer Kosten auch Erfolgsaussichten bestehen, ist fraglich.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder