Unterhaltsleistungen für bedürftige Angehöriger, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die niemand Anspruch auf Kindergeld hat, sind als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Im Jahre 2024 beträgt er 11.604 Euro, wobei eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro geplant ist.
Unterhaltsleistungen werden nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die unterstützte Person kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Besitzt der Unterhaltsempfänger nennenswertes Vermögen, ist er nicht bedürftig. Denn es kann erwartet werden, dass er seinen Lebensunterhalt durch Verwertung des Vermögens bestreitet (BFH-Urteil vom 14.8.1997, BStBl 1998 II S. 241).
Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Außerdem bleiben folgende Vermögenswerte als „Schonvermögen“ außer Betracht (R 33a.1 Abs. 2 EStR):
- ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird,
- Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
- Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, zum Beispiel einen Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben,
- Vermögensgegenstände, die zum Hausrat gehören.
Die unschädliche Vermögensgrenze von 15.500 Euro gibt es schon sehr lange – seit 1975! AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist. Immerhin hat er aber klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21).
Der Fall: Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 1.1.2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt.
Begründung: Die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro ist trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen. Schonvermögen in dieser Höhe liegt auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9.168 Euro in 2019) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugestehen. Die monatlichen Unterhaltsleistungen selbst sind aber nicht – sofort – in die Vermögensberechnung einzubeziehen.
Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung aus Dezember 2018 für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gilt, ist daher beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist im Urteilsfall daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei (Quelle: BFH, PM vom 20.6.2024).