Schadensersatz? – Partner verweigert nach Trennung Zusammenveranlagung

Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadensersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er.

Aktuell hat das Oberlandesgericht Celle wie folgt entschieden: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen (Beschluss vom 9.4.2019, 21 UF 119/18).

Der Fall: Eheleute lebten seit Mitte Februar 2014 voneinander dauerhaft getrennt. Für 2013 und 2014 hätten sie noch die Zusammenveranlagung beantragen können. Der Ehemann hat die dazu erforderliche Zustimmung allerdings verweigert. Die Beteiligten stritten vor Gericht einerseits um die Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen, und andererseits – bei andauernder Verweigerung – um hierauf beruhende Erstattungs- und Schadensersatzansprüche. Die klagende Ehefrau bekam überwiegend recht.

Der Ehemann war demnach verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, um die Steuerbelastung der Ehefrau zu reduzieren. Er durfte seine Zustimmung lediglich davon abhängig machen, dass die Ehefrau ihn von einer etwaigen Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freistellt. Ein steuerlicher Nachteil entstand dem Ehemann in beiden Jahren aber nicht, weil er aufgrund seiner niedrigen Erwerbseinkünfte selbst keine Steuern zu tragen hatte. Aufgrund seiner Verweigerung steht der Ehefrau ein Erstattungs- bzw. ein Schadensersatzanspruch zu. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der in Anspruch genommene Ehegatte die Zustimmung trotz entsprechender Aufforderung ohne ausreichenden Grund verweigert hat.

Die Aufteilung einer erfolgten Steuererstattung oder der Ausgleich von Steuerschulden – und damit die Berechnung des Schadensersatzanspruchs – zwischen Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass auf das Verhältnis der Steuerbeträge abgestellt wird, die bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung entstehenden würden (s.a. BGH-Urteil vom 31.5.2006, XII ZR 111/03).

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Der aktuelle Beschluss liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 (XII ZR 173/06). Insofern gilt die Rechtsprechung als gesichert. Den Ex-Partnern kann daher nur geraten werden, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung trotz aller persönlichen Empfindsamkeiten zu erteilen. Gleiches gilt übrigens später für den Abzug von eventuellen Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplitting.

Der Unterhaltsempfänger ist dazu verpflichtet, seine Zustimmung zum Realsplitting („Anlage U“) zu erteilen. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte, der seine Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting verweigert, sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten schadensersatzpflichtig machen kann (BGH-Urteil vom 13.4.1988, IVb ZR 46/87, HFR 1989 S. 322).

Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Ex-Partner bzw. der Unterhaltsempfänger können ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung bzw. zum Realsplitting von einer Verpflichtung des Gebers abhängig machen, dass dieser ihm alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile infolge der Versteuerung ausgleicht (BGH-Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Sie müssen nicht „selbstlos“ handeln.