Termine und Hinweise zum Jahresende 2017

Das Jahr 2017 geht langsam auf sein Ende zu – Zeit für steuerliche Pflichten! Die wichtigsten Termine und Fristen kurz vor Ende des Steuerjahres finden Sie in unserer kurzen Übersicht zum Jahresende 2017.

Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2013

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die freiwillige Abgabe vorteilhaft sein. Dafür haben Sie im Allgemeinen 4 Jahre Zeit, für das Jahr 2013 also noch bis zum 31.12.2017. Denn nur so können Sie eine Steuererstattung erreichen. Falls es zu einer Steuernachforderung kommen sollte, können Sie ganz einfach Ihren Antrag wieder zurücknehmen.

Schauen Sie, wann sich eine freiwillige Steuererklärung für Sie lohnen kann.

Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2013

Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers können Sie eine Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt beantragen – im Allgemeinen im Rahmen der Steuererklärung. Falls Sie aber nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten Sie die Zulage dennoch beantragen. Und zwar spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr.

Auch wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage nur auf Antrag festzusetzen ist, gilt nicht die Verlängerung auf 7 Jahre. Hierzu geben Sie lediglich den Mantelbogen und die Anlage N ab.

Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2015

Falls Sie bereits im Jahr 2015 einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatten, müssen Sie die Zulage bis spätestens Ende des zweiten Jahres nach dem Sparjahr beantragen, für das Jahr 2015 also bis spätestens 31.12.2017.

Den Antrag richten Sie an den Anbieter des Riester-Vertrages, z. B. Versicherung, Bank, Fondsgesellschaft, nicht an das Finanzamt.

Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2015

Für Beiträge zu einem Bausparvertrag, die keine vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sind, bekommen Sie eine Wohnungsbauprämie. Diese beantragen Sie bei der Bausparkasse, nicht beim Finanzamt.

Den Antrag müssen Sie bis spätestens 31.12. des übernächsten Jahres eingereicht haben, für 2015 also bis zum 31.12.2017.

Freistellungsaufträge für Kapitalerträge

Gerade zum Jahresultimo werden die meisten Zinsen gutgeschrieben. Wenn dann bei der Bank bzw. bei den Banken kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Freistellungsbetrag nicht ausreichend bemessen ist, wird von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihr Freistellungsauftrag für das Jahr 2017 frühzeitig vorliegt. Um nicht in der Flut an Freistellungsaufträgen unterzugehen, haben viele Banken die Annahmefrist schon Wochen vor den Jahreswechsel gesetzt, z. B. auf den 15.12. oder sogar auf den 1.12.

Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Haben Sie aus Kapitalanlagen bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne, können Sie den Verlustbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen und verrechnen. Dazu benötigen Sie aber eine Verlustbescheinigung von der Bank. Diese Bescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember 2017 beantragen. Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2017 in die „Anlage KAP“ in Zeile 10 und 11 – getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen.

Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-9 an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

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