Tagesmütter: Wie Vergütungen für Kinderbetreuung steuerlich behandelt werden

Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab seinem ersten Geburtstag einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlichen Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Viele Eltern schätzen die Betreuung ihrer Kleinen durch private Tagesmütter, denn die Vorzüge liegen – gerade für Kinder unter drei Jahren – in der familienähnlichen, intensiven und individuellen Betreuung in einer kleinen, übersichtlichen Kindergruppe. Tagesmütter wollen wissen, wie die Vergütungen steuerlich zu behandeln sind und wie ihre Tätigkeit bezüglich der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuordnen ist.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Richtlinien zur steuerlichen Behandlung von Tagesmüttern – im Amtsdeutsch Tagespflegepersonen – bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 11.11.2016):

  • Betreut die Tagesmutter Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbstständige erzieherische Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Sie erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Betreut die Tagesmutter ein Kind oder mehrere Kinder in dessen / deren Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Eltern sind die Arbeitgeber. In diesem Fall erzielt die Tagesmutter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG.
  • Bei der Ermittlung der freiberuflichen Einkünfte können die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder ganz einfach in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Diese beträgt 300 Euro je Kind und Monat und bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 40 Wochenstunden pro Kind.
  • Bei einer geringeren Betreuungszeit als 40 Wochenstunden wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt. Die anteilige Betriebsausgabenpauschale beträgt 300 Euro x wöchentliche Betreuungszeit dividiert durch 40 Stunden.
  • Erhält die Tagesmutter laufende Geldleistungen für Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Tagesmutter kurzfristig belegt werden können, kann von diesen Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 40 Euro je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden.
  • Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Freihaltepauschale zeitanteilig zu kürzen. Und zwar entsprechend dem Verhältnis der Tage der Belegung im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat.

I N F O

SteuerGo: Von den Vergütungen des Jugendamtes sind steuerpflichtig nur die Betreuungsleistung und die Erstattung für Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Die Vergütungen sind steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Gelder. Nicht steuerpflichtig sind hingegen die Erstattungen für Unfallversicherung, Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII (§ 3 Nr. 9 EStG).

 

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder