Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Schlagwort: Zusatzbeitrag
Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung
Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe von 14,6 % zahlen (vorher nur die Hälfte). Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen, rund 1 bis 1,5 %. Für die gesetzliche Rente müssen Rentner nur den halben Beitragssatz zahlen. Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe von 3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose.
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Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2020
Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zum KV-Beitrag einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen (geändert durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ vom 11.12.2018).
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Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen 2018
Seit 2015 erheben die gesetzlichen Krankenkassen neben dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) einen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem normalen Beitrag direkt vom Gehalt oder der Rente erhoben. Bisher ist der Beitrag allein vom Versicherten zu tragen.
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