Schlagwort: Werbungskosten

Neues Urteil: Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“?

Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können. Falls Sie jedoch die Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolvieren, ist seit 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Und das wiederum bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Wann liegt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben

  • keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder
  • während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
  • eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
  • eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausüben (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 34).

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals zu diesem Thema entschieden, dass bei Absolvierung einer Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt. Folglich können die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und Verpflegungspauschbeträge gar nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Der Fall: Ein Handwerksgeselle besucht einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legt im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt er ganz überwiegend selbst. Zeitlich kann der Geselle an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, erkrankt ist, Überstunden abbaut oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen kann.

Das Zutun des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hat und andererseits dem Gesellen Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellt.

Nach Auffassung der Finanzrichter ist der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Arbeitsverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Geselle neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Gesellen nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan.

Ob und unter welchen Umständen der Geselle an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Arbeitsverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Gesellen gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Geselle u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt.

Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Gesellen zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungspauschbeträge in Betracht.

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Derzeit liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Deshalb wurde die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist aber noch nicht bekannt.

Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
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Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkannt

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist. Steuerlich spielen Berufskrankheiten insofern eine Rolle, dass Krankheitskosten in unbegrenzter Höhe und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung als Werbungskosten abziehbar sind. Jetzt ist zum ersten Mal in Deutschland eine psychische Erkrankung – hier: eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – im Grundsatz als Berufskrankheit anerkannt worden.
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Arbeitszimmer: Vereinfachungsregel gelten auch für 2022

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Jahre 2022 bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn jemand den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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Umzug wegen Homeoffice während der Pandemie absetzbar?

Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt eines Steuerzahlers und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.


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Unfall: Außergewöhnliche Abschreibung bis zum achten Jahr möglich

Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?
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Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Wie funktioniert es aber, wenn die Familienwohnung im Ausland liegt.
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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung absetzbar?

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung sind wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt wird eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Absetzbar sind allerdings nur die Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen am Wochenende nicht nach Hause fahren kann, sondern seine Familie ihn am Beschäftigungsort besucht? Können dann diese Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden?
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Vermietung an Angehörige: Kleinere Fehler sind steuerlich zu verzeihen

Wer eine Wohnung an Angehörige vermietet, darf die Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn er lediglich 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt. Werden zumindest 66 Prozent der Marktmiete verlangt, muss nicht einmal nachgewiesen werden, dass auf lange Sicht ein Überschuss mit der Vermietung erzielt wird. Doch das Finanzamt ist bei Verträgen zwischen Angehörigen skeptisch und verlangt, dass die Verträge wie unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden.


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Leiharbeitnehmer: Fahrtkosten und Entfernungspauschale

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Die Frage ist, ob sie ihre arbeitstäglichen Fahrten zur Entleiherfirma mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) oder mit der geringeren Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen können. Das wären nur 30 Cent je Entfernungskilometer (2021: 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer; 2022: 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).


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Arbeitsmittel: Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung

Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung; darunter fallen zumeist Schutzbekleidungen oder Uniformen. Zum anderen sind es Kleidungsstücke, die zumindest uniformartig beschaffen sind. Für die „Uniformartigkeit“ muss das jeweilige Kleidungsstück ein – deutlich sichtbares – Firmenlogo haben. Aber was ist mit bürgerlicher Kleidung?
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