Schlagwort: Vorläufigkeitsvermerk

Liebhaberei: Verlustverrechnung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Liebhaberei: Verlustverrechnung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Wer eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt, erzielt in der Anfangszeit oftmals Verluste, bevor das Geschäft floriert. Auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten kommt es mitunter zu Verlusten. Grundsätzlich können die Verluste mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden oder gegebenenfalls sogar in ein anderes Steuerjahr vor- bzw. zurückgetragen werden. Dauern die Verluste mehrere Jahre an, wittert das Finanzamt mitunter aber eine sogenannte Liebhaberei und möchte die Verluste nicht mehr anerkennen oder sogar auch für die Vergangenheit streichen.
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Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Ansprüche und Fallstricke

Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Ansprüche und Fallstricke

Die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide, die sie erteilt hat, nur im Ausnahmefall zuungunsten der Steuerzahler ändern. Andersherum haben Steuerpflichtige – nach Ablauf der Einspruchsfrist – nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden zu ihren Gunsten. Einer dieser Ausnahmefälle ist gegeben, wenn der Steuerbescheid gemäß § 165 AO „vorläufig“ ergangen ist.


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Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber im Einzelfall durchaus für möglich (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19). Gegen die beiden Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
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Doppelbesteuerung von Renten: Steuerbescheide ergehen vorläufig…

Ende Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner blieben allerdings erfolgslos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase.


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Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?

Im August 2021 haben wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgestellt: Danach ist der geltende Zinssatz für Erstattungszinsen von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).


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