Schlagwort: Verpflegungspauschbetrag

Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.
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Auswärtstätigkeit: Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Ab 2020 wird ein neuer Übernachtungspauschbetrag eingeführt. Bisher können Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche).
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Verpflegungspauschbetrag: Kürzung auch bei Verzicht auf Gemeinschaftsverpflegung?

Bei Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen und anderen Auswärtstätigkeiten werden die Teilnehmer im Allgemeinen auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt.  Entweder der Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung ein Dritter sorgt dann für die Verpflegung, z. B. in einem Tagungshotel oder durch ein Cateringunternehmen. Werden die Mahlzeiten aber gestellt, dann ist der Verpflegungspauschbetrag entsprechend zu kürzen.
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