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Unterhaltsleistungen: Vermögensfreibetrag immer noch ausreichend

Unterhaltsleistungen: Vermögensfreibetrag immer noch ausreichend

Unterhaltsleistungen für bedürftige Angehöriger, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die niemand Anspruch auf Kindergeld hat, sind als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Im Jahre 2024 beträgt er 11.604 Euro, wobei eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro geplant ist.


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