Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
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Schlagwort: steuerfrei
Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert
Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
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Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich
Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
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Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich
Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
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Wie Bonuszahlungen der Krankenkasse zu berücksichtigen sind
Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und leisten dann Bonuszahlungen in Form von Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.
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Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand
In der Corona-Krise versorgen oftmals Ärzte bzw. Ärztinnen und Pfleger bzw. Pflegerinnen im Ruhestand für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
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Neu-Beamte: Rückerstattung in der Rentenversicherung ist steuerfrei
Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch an eine Berichtigung der Steuerbescheide der vergangenen Jahre wäre zu denken.
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Beruflicher Aufenthalt im Ausland: Neue Werte für den Kaufkraftausgleich
Bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt entstehen aufgrund des Währungsgefälles häufig höhere Lebenshaltungskosten. Dann kommt der sog. Kaufkraftausgleich ins Spiel, der die Unterschiede der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft des Euro durch Zuschläge (im öffentlichen Dienst) oder durch Abschläge (in der Privatwirtschaft)
ausgleichen soll. Diese Zahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019
Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
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Abfindung: Steuerfreier Schadenersatz statt steuerpflichtige Einnahme
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind zwar zu versteuern, unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber die so genannte Fünftel-Regelung zur Anwendung. So wird zumindest eine kleine Steuerminderung erreicht. In Einzelfällen können Bestandteile der Abfindung aber ganz steuerfrei bleiben – wenn es sich nämlich um echten Schadenersatz handelt und die Zahlung nicht nur für den Ausgleich entgangener Einnahmen geleistet wird.
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