Schlagwort: Spekulationsgewinn

Gartenhaus in Kleingartenanlage: Spekulationsgewinn oder steuerfreier Verkauf?

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Doch gilt das auch für ein Gartenhaus in einer Kleingartenkolonie, das veräußert wird?
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Steuergestaltung: Immobilie-Schenkung an die Kinder und Verkauf

Folgender Fall: Die Eltern kaufen 2011 ein Mietwohngrundstück, übertragen es 2012 unentgeltlich auf die Kinder (Schenkung), und die Kinder verkaufen das Grundstück im selben Jahr zu einem höheren Preis an einen Erwerber. Die Verkaufsverhandlungen haben allein die Eltern geführt. Die Kinder unterliegen einem wesentlich niedrigeren Steuersatz als die Eltern, so dass die Steuer auf den Spekulationsgewinn (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) geringer ist als wenn noch die Eltern die Immobilie verkauft hätten.


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Spekulationsgewinn: Verkauf eines Gartenhaus in Kleingartenanlage

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft  und somit ein Spekulationsgewinn vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Doch gilt das auch beim Verkauf eines Gartenhauses?


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Eigenheimverkauf: Kein Spekulationsgewinn trotz kurzzeitiger Vermietung

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften und in der Regel ein Spekulationsgewinn erzielt. Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
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Immobilienverkauf: Kein Spekulationsgewinn trotz kurzzeitiger Vermietung

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft für den Immobilienverkauf vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.
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