Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen lediglich vier Prozent pauschal für die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile ab. Gleiches gilt für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – aber nur für die Beitragsanteile auf Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, also für eine Basisabsicherung. Aufwendungen für eine private Zusatzkrankenversicherung oder Beitragsanteile für Krankenversicherungen, die über den Basisschutz hinausgehen, sind nur im Rahmen von geringen Höchstbeträgen abziehbar. Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und grundsätzlich auch für Rentner gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro. Für Selbstständige gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro, weil diese ihre Krankenversicherungsbeiträge komplett selbst tragen müssen.
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Schlagwort: private Krankenversicherung
Steuersparmodell: Vorauszahlung für die Private Krankenversicherung leisten
Interessanterweise wird ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur so genannten Basisabsicherung. Vielfach sind so auf einfache Weise Steuerminderungen von über 2.500 Euro möglich.
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Basisabsicherung: Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Versicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
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