Schlagwort: Pflege-Pauschbetrag

Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
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Pflege-Pauschbetrag wird verdoppelt und ausgeweitet

Viele Menschen betreuen und versorgen einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung. Oftmals werden sie dabei von ambulanten Pflegediensten unterstützt. Dieser aufopferungsvolle Pflegedienst verdient höchste Anerkennung und wird in der Steuererklärung mit dem Pflege-Pauschbetrag honoriert.


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Pflege-Pauschbetrag: Rechtlicher Betreuer hat grundsätzlich keinen Anspruch

Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.
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Pflege-Pauschbetrag: Aufwandsentschädigung des Betreuers schädlich?

Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG).
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Behinderte und Pflegebedürftige: Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Das „Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II“ regelt , dass ab 2017 die Einstufung der Pflegebedürftigkeit – statt bisher in drei Pflegestufen – wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade erfolgt. Für Menschen, die „hilflos“ sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ haben, sieht das Steuergesetz zwei besondere Steuervergünstigungen vor. Welche Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ regelt das Bundesfinanzministerium und weist auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017 explizit darauf hin.
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Pflegebedürftige: Welche neuen Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Behinderte Menschen haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch ist. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) und Blindheit (Merkzeichen „Bl“) beträgt der Behinderten-Pauschbetrag unabhängig vom Grad der Behinderung 3.700 Euro (§ 33b EStG). Gleichgestellt mit dem Merkzeichen „H“ ist die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
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