Schlagwort: Minijob

Wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Bei der Arbeitslohngrenze von 450 Euro („Minijob-Grenze“) ist vom „regelmäßigen“ Bruttoverdienst auszugehen. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung: Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also max. 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung). Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.


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Minijobber: Ist beim Arbeitgeber zusätzlich eine Hauptbeschäftigung zulässig?

Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben für den Minijobber zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.


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Hinzuverdienstgrenze 2020: Üppige Erhöhung für Frührentner

Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
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Vorsicht: 20-Stunden-Regelung bei Minijobs wird geprüft

Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau – in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen „auf Abruf“ zur Verfügung stehen. Für diese Minijobs gibt es seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart.
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Steuersparmodell: Firmenwagen für minijobbende Ehefrau?

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
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Minijob: Aufgepasst bei der zulässigen Höchstarbeitszeit!

Zum 1.1.2019 ist der Mindestlohn um 35 Cent auf 9,19 Euro je Zeitstunde gestiegen. Zum 1.1.2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 EUR erfolgen. Die Steigerung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung („Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung“ vom 13.11.2018) und hat auch Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeit.
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Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft

Auch Minijobber, die eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von unter 450 Euro ausüben, können die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Die Förderung besteht aus einer Grundzulage von 175 Euro ab 2018 (bisher 154 Euro) und einer Kinderzulage von 300 Euro je Kind (nach dem 1.1.2008 geboren) oder 185 Euro je Kind (vor 2008 geboren). Jugendliche unter 25 Jahren erhalten für das erste Beitragsjahr zusätzlich zur Grundzulage einmalig einen Bonus von 200 Euro.
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Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017

Nach bisheriger Rechtslage bis Ende 2016 waren Rentner mit einer Vollrente in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dies galt sowohl für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) als auch für Frührentner vor der Regelaltersgrenze. Derart begünstigt waren die Rentner mit Minijob, während andere Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind und sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
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Rente mit 63: Keine Anrechnung von Arbeitslosenzeiten

Seit dem 1.7.2014 können Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren die vorgezogene Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Bei Versicherten, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt bereits ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. So wird aus der „Rente mit 63“ schrittweise die „Rente mit 65“. Versicherte, die nach dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erst mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen (§ 236b SGB VI).
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