Schlagwort: Minijob-Grenze

Höhere Einkommensgrenze für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.


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Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022

Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Bei der Arbeitslohngrenze von 450 Euro („Minijob-Grenze“) ist vom „regelmäßigen“ Bruttoverdienst auszugehen. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung: Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also max. 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung). Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.


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