Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Schlagwort: Midijob
Midijob: Geänderte Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro
Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch seit dem 1.7.2019 werden im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Midijob: Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro ab Juli 2019
Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch in der sog. Gleitzone von 450 Euro bis 850 Euro (Midijob) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt.
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Midijob: Geringere Sozialbeiträge bei Einkünften unter 850 Euro
Bei einem monatlichen Lohn zwischen 450 Euro und 850 Euro (Gleitzone) gibt es zur Berechnung der Sozialabgaben günstige Regeln (§ 20 Abs. 2 SGB IV). MAn sprucht dann von einem Midijob. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet, die nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt wird. Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 20 % tragen, die jedoch nicht von der ermäßigten Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden. Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil.
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