Schlagwort: Liebhaberei

Liebhaberei: Verlustverrechnung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Liebhaberei: Verlustverrechnung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Wer eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt, erzielt in der Anfangszeit oftmals Verluste, bevor das Geschäft floriert. Auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten kommt es mitunter zu Verlusten. Grundsätzlich können die Verluste mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden oder gegebenenfalls sogar in ein anderes Steuerjahr vor- bzw. zurückgetragen werden. Dauern die Verluste mehrere Jahre an, wittert das Finanzamt mitunter aber eine sogenannte Liebhaberei und möchte die Verluste nicht mehr anerkennen oder sogar auch für die Vergangenheit streichen.
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Fotovoltaik: Handwerkerleistungen bei Nutzung des Wahlrechts nicht vergessen

Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
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Umsatzsteuer: Private Hundezüchter können als Unternehmer gelten

Das Züchten von Rassehunden setzt viel Sachverstand, Arbeit und noch mehr Tierliebe voraus. Selten ist der steuerliche Begriff der „Liebhaberei“ so angebracht wie bei der Hundezucht. Rechnen seriöse Hundezüchter mit spitzem Bleistift, kommen wohl nur die wenigsten auf einen Gewinn, selbst wenn Welpen heutzutage für 2.000 Euro und mehr verkauft werden. Aber auch wenn die Hundezucht als Hobby betrieben wird: Die Finanzbeamten haben wachsame Augen und prüfen mitunter sogar recht systematisch, ob die Züchter ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.
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Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung

Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt

Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
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Wie Sie die Steuerfalle Liebhaberei vermeiden können

Das Sammeln von Kunstgegenständen oder die Betreibung eines Weingutes ist nicht nur zeitaufwendig, sondern verursacht auch große Kosten. Wer solche Tätigkeiten lediglich als Hobby betreibt, wird seine Ausgaben kaum beim Finanzamt geltend machen können. Liebhaberei heißt der Begriff, mit dem das Finanzamt die ertragssteuerliche Bedeutung aberkennt und dem Steuerpflichtigen keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Um die Kosten für das Hobby also steuerlich absetzen zu können, ist es erforderlich, dem Finanzbeamten plausibel zu machen, dass das Hobby kein Hobby ist, sondern der Erzielung von Einkünften dient.
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