In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!
Schlagwort: Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer
Anlässlich der Corona-Krise wurde der Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert und die Leistungen verbessert. Im April 2020 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus zunächst auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert („Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung“ vom 16.4.2020).
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Steuererklärung für 2021: Das ist neu
Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2021 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung 2021, die Sie kennen sollten.
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Kurzarbeitergeld: Bei Bezug im Vorjahr besteht Pflicht zur Steuererklärung
Im vergangenen Jahr 2020 haben zahlreiche Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit bezogen. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kinder 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts.
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Steuererklärung: Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regeleung aber für die Steuererklärung?