Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in eine freiwillige Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wenn jemand freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.8.2023 (L 8 KR 174/20) entschieden.
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Schlagwort: Krankenkasse
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2020
Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zum KV-Beitrag einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen (geändert durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ vom 11.12.2018).
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Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung
des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.
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