Schlagwort: Kinder

Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
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Krankenversicherungsbeiträge für Kinder nur mit Steuer-ID

Eltern können auch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge Ihres Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zum Beispiel für Kinder in Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
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Kosten für Strafverteidigung des Sohnes nicht absetzbar?

Kosten eines Zivilprozesses stellen – seit 2013 – grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren. Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie sieht es aber mit den Prozesskosten für die Strafverteidigung des eigenen Kindes aus?


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Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, namentlich der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
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Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird erhöht

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
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Pflegebedürftige: Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Mittels einer neuen Pflegereform werden ab Januar 2022 wieder einzelne Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und Eigenanteile gesenkt. Zur Finanzierung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ – GVWG“).
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr

Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört und für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Vorausgesetzt in dem Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich einem Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
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Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.
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Fahrtkostenerstattungen an Kinder sind keine Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Dienstleistungen von Partnern und Kindern können grundsätzlich nicht abgezogen werden, auch wenn diese für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten, denn es handelt sich in der Regel um familiäre Verpflichtungen, die einem Vertrag nicht „zugänglich“ sind.
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Ausbildungsfreibetrag: Kein Anspruch für minderjährige Kinder

Für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder beträgt 924 EUR im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG).

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