Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.
Schlagwort: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Umzugskosten: Zum Kostenabzug bei privaten Motiven
Wenn es um das Thema „Umzugskosten“ geht, wird zumeist die Frage behandelt, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Motiven heraus erfolgt. Nur im ersten Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Doch wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen.
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Nebenkosten: So nutzen Mieter und Eigentümer Steuervorteile
Auch Mieter können die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Das heißt – innerhalb bestimmter Grenzen – können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG). Geht es um Aufwendungen, die anteilig über die Nebenkosten getragen werden, bedarf es für den Kostenabzug einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213; BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20).
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Handwerkerleistungen: Steuerabzug für Mieter zulässig
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können innerhalb gewisser Grenzen mit 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1, 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden.
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Steuerbonus gilt auch fürs „Gassi gehen“
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen geklärt, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres – mitsamt den Anfahrtskosten – durch einen Dienstleister eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und deshalb ebenfalls gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt ist (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15). Strittig war lange Zeit die Frage, ob der Steuerbonus auch für das Ausführen eines Hundes („Gassi gehen“) über die Grundstücksgrenzen hinaus steuerbegünstigt ist?
Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Doch sind auch die Kosten für ein so genanntes Hausnotrufsystem, das viele Senioren in Auftrag gegeben haben, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar? Im Jahre 2016 hatte die Finanzverwaltung in einem Erlass dazu Stellung genommen – und dabei eine kleine, aber feine Unterscheidung vorgenommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11).
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Straßenreinigung / Winterdienst: Sind die Maßnahmen steuerlich begünstigt?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Straßenreinigung oder das Schneeräumen.
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Bescheinigung nach §35a EStG: So machen Mieter Handwerkerleistungen geltend!
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich können Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten. Wichtig ist die richtige Bescheinigung.
Heimunterbringung: Privat beschäftigte Pflegekraft nicht absetzbar
Aufwendungen für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Versorgung und Betreuung einer pflegebedürftigen oder kranken Person sind grundsätzlich wie Krankheitskosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Was aber gilt, wenn eine Person, z.B. die Mutter, pflegebedingt in einem Seniorenheim untergebracht ist, und sie selber oder der Sohn beauftragen gegen Entgelt eine Pflegekraft, die sich im Heim um die Mutter kümmert.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch Betreuung von Haustieren begünstigt
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-Pairs im Haushalt des Auftraggebers.