Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein Halb des Freibetrages in Anspruch nehmen. Wie wird das in einer Haushaltsgemeinschaft der Eltern geregelt?
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