Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet.
Schlagwort: Elternzeit
Elterngeld: Wegfall des Elterngeldes für gutverdienende Eltern
Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Grundlage für das Elterngeld ist das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des betreuenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, von dem Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen abgezogen werden und so ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird.
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Homeoffice-Pauschale auch während Elternzeit und Arbeitslosigkeit?
In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Aber geht das auch, wenn man in Elternzeit oder gerade arbeitslos ist.
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Wohnsitz im Ausland: Kein Anspruch auf Elterngeld
Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18).
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Arbeitszimmer: Auch während der Elternzeit steuerlich absetzbar?
Das Elterngeld macht’s möglich, dass ein Elternteil – meist die Mutter – nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden. Die Frage ist, ob während der Elternzeit das häusliche Arbeitszimmer weiterhin steuerlich anerkannt wird und in welcher Höhe die Arbeitszimmerkosten berücksichtigt werden.
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