Schlagwort: Eltern

Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, namentlich der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
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Unterhalt: Wenn das studierende Kind mit dem Lebensgefährten zusammenlebt

Gar viele Eltern unterstützen ihre studierenden Kinder. Dann bekommen sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro (2020) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung abgesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Probleme aber kann es geben, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die Frage ist, ob dann der Unterhöchstbetrag aufzuteilen ist, weil zum einen der Lebensgefährte gar nicht unterhaltsberechtigt ist und zum anderen der Lebensgefährte mit eigenen Einnahmen zum Unterhalt des Kindes beiträgt.


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Kindergeld und Sechs-Monats-Frist: Hoffnung für Eltern

Wird Kindergeld, aus welchen Gründen auch immer, zu spät beantragt, soll das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate gezahlt werden (siehe dazu auch die nachfolgende Meldung). Es soll vermieden werden, dass Kindergeld mitunter für mehrere Jahre nachzuzahlen ist. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten ist zum 1.1.2018 ins Kindergeldrecht eingeführt worden und bereitet seitdem nicht nur den betroffenen Eltern, sondern allen Experten Kopfzerbrechen, da sie verfahrensrechtlich im hohen Maße verunglückt ist. Doch nun besteht – in Altfällen – Hoffnung für viele Eltern, die die Sechs-Monats-Frist verpasst haben, denn der Bundesfinanzhof hat in einem bedeutsamen Verfahren den Familienkassen eine herbe Niederlage beigebracht. Worum geht es?


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BEA-Freibetrag: Anforderungen an die nicht unwesentliche Betreuung

Bei Geschiedenen kann der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) unabhängig und abweichend vom Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Es genügt ein einseitiger Antrag des betreuenden Elternteils, ohne dass weitere Nachweise oder Begründungen vorgelegt werden müssen. Der BEA-Freibetrag kann nur für minderjährige Kinder auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden.
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Elterngeld: Drei Verbesserungen wegen Corona

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen die reservierten Partnermonate, das ElterngeldPlus, mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten.
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Altersrente: Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen?

Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern, die nach dem 1.1.1921 geboren sind, werden für die Kindererziehung sog. „Kindererziehungszeiten“ als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI).
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