Positive und negative Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben am Jahresende negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
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Schlagwort: BMF-Schreiben
Unterhalt an bedürftige Personen: Monatsbezogene Kürzung der Opfergrenze
Unterstützen Sie bedürftige Personen, erkennt das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur sog. Opfergrenze an. Denn Sie sind – auch zivilrechtlich gemäß § 1603 BGB – nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als die Unterhaltsleistungen in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen und Ihnen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für Ihren Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten und Ihre Kinder verbleiben.
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Kauf eines Hauses: Aufgepasst bei Schönheitsreparaturen!
Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“) durchgeführt. Solche Aufwendungen sind eigentlich Erhaltungsaufwand und als Werbungskosten absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden.
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Haushaltsnahe Dienste: Steuerbonus jetzt auch für Betreuung von Haustieren
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind also beispielsweise die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers. Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind.
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Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?
Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer objektbezogen an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
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Flüchtlingshilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen bis Ende 2018
Nach wie vor suchen Flüchtlinge in Deutschland Schutz vor Krieg und Vertreibung. Nach wie vor helfen Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.
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Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar
Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung durchaus erwünscht. „Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen“ (§ 6 Abs. 1 VersAusglG).
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Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig
Nach der Rechtslage bis 2012 sind Prozesskosten im Rahmen der Ehescheidung nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, als sie die eigentliche Scheidungssache und den Versorgungsausgleich betreffen. Nicht berücksichtigt werden sog. Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds, wie Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Zugewinnausgleich), Teilung des Hausrats, Regelungen zum Unterhalt sowie Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern.
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Aufwandsspende: Vereinfachungsregelung bei der Verzichtserklärung
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Wenn sie dann auf ihre Aufwendungen verzichten und somit eine Aufwandsspende leisten, können sie vom Verein dafür eine Spendenbescheinigung bekommen, und wenn sie diese mit der Steuererklärung einreichen, gibt es vom Finanzamt eine Steuererstattung.
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Handwerkerleistungen: Kein Steuerbonus für Arbeiten im Handwerksbetrieb?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die „im Haushalt“ erbracht werden. Die Frage ist, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
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