Schlagwort: Besteuerungsanteil

Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
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Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente

Es gibt nicht nur Rentner, die so früh wie möglich ihre Rente bekommen wollen. Es gibt auch solche, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) noch weiterarbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen. Immerhin kann so die Rente noch gesteigert werden, und zwar für jeden Monat des Rentenaufschubs um 0,5 % des Rentenanspruchs – und das lebenslang und auch für die Hinterbliebenen.


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Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit dem sog. Besteuerungsanteil versteuert. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Für Neurentner, die im Jahre 2020 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80 % des Rentenbetrages.


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Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt aber wertvoll

Viele Geschiedene mit minderjährigen Kindern wissen nicht, dass sie nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine spezielle Rente haben: die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Diese Rentenart ist ein Mauerblümchen unter den gesetzlichen Renten, weithin unbekannt und doch im Bedarfsfall so hilfreich. Sie soll vor allem geschiedenen Frauen, die Kinder großziehen, nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners die wegfallenden Unterhaltszahlungen ausgleichen.
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Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Rentennachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Rürup-Rente: Wann die BU-Rente keine ergänzende Absicherung mehr ist

Bei einer Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind in hohem Maße als Sonderausgaben absetzbar (2018: mit 86 %), dafür sind die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen Besteuerungsanteil zu versteuern (2018: mit 76 %).
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