Schlagwort: Behandlung im Ausland

Künstliche Befruchtung: Wann sind die Kosten steuerlich abziehbar?

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn diese nicht von den Versicherungen übernommen werden. Die Aufwendungen wirken sich also nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich aus. Für die Anerkennung der Kosten spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau empfängnisunfähig oder der Ehemann zeugungsunfähig ist. Auch kommt es nach neuerer Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Frau mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.


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