Schlagwort: Basiskrankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Absetzbar sind nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.
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Unterhalt an bedürftige Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 8.820 Euro (2017) bzw. 8.652 Euro (2016) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich dabei am steuerlichen Grundfreibetrag.
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