Schlagwort: Absetzung für Abnutzung (AfA)

Kaufpreisaufteilung : Neue Arbeitshilfe für AfA-Zwecke

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazugehörigen Grund und Boden mit (Ausnahme: Erbbaurecht). Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Abschreibung ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden über die sogenannte Kaufpreisaufteilung aufgesplittet werden.


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Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt

Schuldzinsen im Zusammenhang mit vermieteten Objekten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Lediglich bei einem extrem hohen Disagio können sich von diesem Grundsatz Abweichungen ergeben. Ganz anders sieht die Sache bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus: Diese dürfen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), zumeist lediglich mit 2 Prozent pro Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchaus problematisch. Vor allem bei größeren Projekten, in denen die Bank vor der Finanzierung umfangreiche Unterlagen bis hin zu einem sogenannten Projektcontrolling verlangt, kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt.


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Gebäudeabschreibung: AfA-Zeitraum per Wertgutachten verkürzen

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz für die Gebäudeabschreibung zu gering. So wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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