Wer eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt, erzielt in der Anfangszeit oftmals Verluste, bevor das Geschäft floriert. Auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten kommt es mitunter zu Verlusten. Grundsätzlich können die Verluste mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden oder gegebenenfalls sogar in ein anderes Steuerjahr vor- bzw. zurückgetragen werden. Dauern die Verluste mehrere Jahre an, wittert das Finanzamt mitunter aber eine sogenannte Liebhaberei und möchte die Verluste nicht mehr anerkennen oder sogar auch für die Vergangenheit streichen.
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Schlagwort: Abgabenordnung
Ab 2025: 4-Tages-Frist für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die die Frist zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden betrifft. Aufgrund des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.7.2024 verlängern sich die Postlaufzeiten. Bislang galt ein Steuerbescheid drei Tage nach dem Versand durch die Post als zugestellt. Künftig wird diese Frist auf vier Tage verlängert, was auch Auswirkungen auf die elektronische Übermittlung hat.
Vorläufigkeit wegen Verfassungsfrage: Ist eine nachteilige Bescheidänderung zulässig?
Steuerbescheide können aus verschiedenen Gründen vorläufig ergehen. Die Vorläufigkeit betrifft oft spezifische Punkte und erlaubt nicht immer nachträgliche Änderungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Geregelt ist dies in § 165 der Abgabenordnung (AO).
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Spendenorganisationen: Neue gemeinnützige Zwecke von Friedhof bis Klimaschutz
Zuwendungen, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge, für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar (§ 10b EStG). Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke – sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind alle gemeinnützigen Zwecke auch spendenbegünstigt und in einem Katalog explizit aufgeführt (in § 52 Abs. 2 AO). Nur Spendenorganisationen, die einen der Zwecke erfüllen, werden steuerlich anerkannt.