Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.

Die Verluste sind bislang nicht anerkannt worden, da die Finanzverwaltung zunächst auf den Ausgang des entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wartet. Daher sind abschlägige Einkommensteuerbescheide ergangen; gleichzeitig ist oftmals die gesonderte Feststellung von Verlusten bzw. von Verlustvorträgen abgelehnt worden. Nun stellt sich die Frage, welches im Anschluss an diese Verwaltungsakte das richtige Rechtsmittel ist. Um es vorweg zu nehmen: Das Thema ist äußerst kompliziert und so richtig sicher sind sich selbst die Experten nicht.

Eindeutig ist, dass gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden sollte, wenn er nicht ohnehin in dem Punkt „Kosten für ein Erststudium“ vorläufig ergangen ist. Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus zusätzlich gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung vorgegangen werden sollte. Vorweg sei gesagt: Ja, auch gegen diesen Bescheid sollte ein Rechtsbehelf eingelegt werden, um den größtmöglichen Rechtsschutz zu erhalten.

Wo liegt das Problem?

Es liegt darin, dass der Einkommensteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für einen eventuellen Verlustfeststellungsbescheid darstellt. Das bedeutet: Angenommen, das Bundesverfassungsgericht entscheidet tatsächlich im Sinne der Studenten, so würde der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Studienjahres geändert werden, zum Beispiel 2015. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Verlust im Zusammenhang mit den Studienkosten, der in 2015 mangels anderer Einkünfte ungenutzt bleibt, auch in die Jahre 2016, 2017 usw. vorgetragen werden kann. Dazu braucht es eigentlich eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheides. Und der ist ja gerade nicht ergangen.

Ob er sozusagen zwingend zu erlassen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid (hier: 2015) geändert wird, ist nicht sicher. Zwar halten die Finanzgerichte Köln und Baden-Württemberg einen Erlass des Verlustfeststellungsbescheids für zwingend, aber gegen alle Entscheidungen ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt worden (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.1.2017, 11 K 1669/13; Revision unter IX R 15/17; Urteile des FG Köln vom 18.1.2017, 9 K 267/14, Revision unter X R 9/17 und vom 16.2.2016, 10 K 2574/15; Revision unter I R 25/16).

Obwohl drei Verfahren anhängig sind und niemand weiß, wie der BFH entscheiden wird, scheinen sich Teile der Finanzverwaltung indes sehr sicher zu sein. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder betroffene Steuerzahler werden aufgefordert, ihre Einsprüche gegen die Ablehnung der Erteilung von Verlustfeststellungsbescheiden (bzw. die Anträge auf Erteilung von Verlustfeststellungsbescheiden) zurückzunehmen. Einsprüche gegen die ablehnenden Einkommensteuerbescheide würden ausreichen, denn diese würden später den Erlass von entsprechenden Verlustfeststellungsbescheiden ermöglichen.

Steuererklaerung-Polizei.de

Im Interesse des größtmöglichen Rechtsschutzes sollten Sie gegen alle Bescheide Rechtsmittel einlegen und Einsprüche nicht zurückziehen, auch wenn Sie dazu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden. Zunächst sollten die BFH-Entscheidungen oder aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.

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