Steuererklärung: Verlängerung der Abgabefristen gelten erst ab 2018

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen. Für die Abgabe der Steuererklärung 2016 gelten folgende Abgabefristen (gemäß Fristenerlass der Finanzverwaltung):

  • Wenn Sie die Steuererklärung selber anfertigen, muss diese bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Falls die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres verlängert werden.

Hinweis: Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2016 also bis zum 31.12.2020 (§ 169 AO).

Aktuell weisen wir auf eine besondere Regelung in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen für die Steuererklärung 2016 hin: In diesen Bundesländern verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2017, wenn die Steuererklärung 2016 elektronisch per ELSTER übermittelt wird. Bei Pflichtveranlagten, die einen Steuerberater beauftragen, bleibt es bei der bislang schon gültigen Frist 31. Dezember 2017. Man darf annehmen, dass diese Regelung auch für die Steuererklärung 2017 gelten wird (OFD Karlsruhe PM vom 10.3.2017; FinMin. Bayern vom 10.4.2017; FinMin. NRW vom 30.3.2017).

Abgabefristen für die Steuererklärung ab 2018

Aktuell werden mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 die Steuererklärungsfristen für die Steuererklärung ab 2018 allgemein verlängert:

  • Für Bürger, die ihre Steuererklärung selber anfertigen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres, d.h. erstmals für das Jahr 2018 bis zum 31.7.2019 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Bürger, die von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, bekommen ebenfalls zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Während nach dem bisherigen „Fristenerlass“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich war, besteht nunmehr Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres, d.h. für das Jahr 2018 bis zum 28.2.2020. Damit wird den beratenden Berufen mehr Zeit gegeben und außerdem für kontinuierlichere Auslastung der Berater und ihrer Mitarbeiter gesorgt (§ 149 Abs. 3 und 4 AO).

Hinweis: In den Medien ist immer wieder die Rede davon, dass die neue Verlängerung der Abgabefristen bereits für das Jahr 2017 gilt. Dies ist unzutreffend. Die neue Regelung greift erst für die Steuererklärung des Jahres 2018, also erst im Jahre 2019. Für die Jahressteuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 bleibt es hingegen noch bei der bislang geltenden Frist zum 31.5. des Folgejahres (FinMin. Mecklenburg-Vorpommern vom 4.1.2017).

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