Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2022 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen, die Sie für Ihre Steuererklärung 2022 kennen sollten.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2022
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2022 also bis zum 31.12.2026 (§ 169 AO). Für die Abgabe gelten folgende Fristen:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… | … freiwillig abgeben: | …abgeben müssen (mit Steuerberater): |
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Für das Steuerjahr 2021 | 31.12.2025 | (31.08.2023) (Wegen Corona geänderte Abgabefristen) |
Für das Steuerjahr 2022 | 31.12.2026 | 30.09.2023 (31.07.2024) (Wegen Corona geänderte Abgabefristen) |
Für das Steuerjahr 2023 | 31.12.2027 | 31.08.2024 (31.05.2024) (Wegen Corona geänderte Abgabefristen) |
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Seit 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ werden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016).
Niedriger Steuerzinsen rückwirkend ab dem 1.1.2019
Rückwirkend ab dem 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachforderungs- und Steuererstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat, d.h. 1,8 % pro Jahr, gesenkt.
Der neue Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO orientiert sich am aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB (- 0,88 % p.a.) mit einem sachgerechten Zuschlag in Höhe von rund 2,7 Prozentpunkten. Der Zinssatz soll zukünftig wenigstens alle drei Jahre überprüft und mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.
Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regelung aber für die Steuererklärung?
Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.
Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.
Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2023 wurde der Grundfreibetrag von 10.347 Euro auf 10.908 angehoben. Zum 1.1.2024 erfolgt voraussichtlich eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro (§ 32a EStG).
Abbau der kalten Progression
Zum Ausgleich der kalten Progression und zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs 2022 um die geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“ verschoben, und zwar um 1,17 Prozent (2021:1,52 Prozent).
Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft.
Der neue Einkommensteuertarif 2022
zu versteuerndes Einkommen | Steuerformel für Grundtarif | ||
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Grundtarif | Splittingtarif | ||
Grundfreibetrag | bis 10.347 Euro | bis 20.694 Euro | ESt = 0 |
Erste Progressionszone | 10.348 Euro bis 14.926 Euro |
20.696 Euro bis 29.852 Euro |
(1.-088,67 * Y + 1.400) * Y |
Zweite Progressionszone | 14.927 Euro bis 58.596 Euro |
29.854 Euro bis 119.192 Euro |
(206,43 * Z + 2.397) * Z + 869,32 |
Obere Proportionalzone | 58.597 Euro bis 277.826 Euro |
119.194 Euro bis 555.652 Euro |
0,42 * X – 9.336,45 |
Oberste Proportionalzone | ab 277.826 Euro | ab 555.652 Euro | 0,45 * X – 17.671,20 |
Zur Steuerformel: – Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist auf volle Euro abzurunden. – X ist das auf einen vollen Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen. – Y = (zvE – 10.347) / 10.000 – Z = (zvE – 14.926) / 10.000 – Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. – Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % und der Höchststeuersatz 45 %. |
Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen
Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45% und greift bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahre 2019 ab 265.327 Euro bzw. 530.653 Euro (Ledige / Verheiratete).
Im Jahre 2021 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent erst ab einem zvE von 274.613 Euro bei Ledigen und 549.225 Euro bei Verheirateten. Ab 2022 beginnt die oberste Proportionalzone bei einem zvE von 277.826 Euro bzw. 555.651 Euro.
Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wurde zuletzt 2021 erhöht und bleibt 2022 unverändert. Bereits für 2022 wurde rückwirkend der Kinderfreibetrag von 2.730 Euro auf 2.810 Euro je Elternteil. Der Erziehungsfreibetrag (Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) bleibt wie 2021 bei 1.464 Euro je Elternteil. Für den Kinderfreibetrag sind weitere Erhöhungen zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024 („Inflationsausgleichsgesetz“) geplant.
ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 | |
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1. Kind | 219 Euro | 219 Euro | 250 Euro |
2. Kind | 219 Euro | 219 Euro | 250 Euro |
3. Kind | 225 Euro | 225 Euro | 250 Euro |
ab dem 4. Kind | 250 Euro | 250 Euro | 250 Euro |
Kinderbonus pro Kind |
150 Euro | 100 Euro | – |
Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld aber ab 2023 für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Die Erhöhung soll bereits zum 1. Januar 2023 erfolgen. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich. Perspektivisch soll das Kindergeld in Deutschland von einer Kindergrundsicherung abgelöst werden, die diverse Familienleistungen bündeln würde.
2021 | 2022 | 2023 | |
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Kinderfreibetrag | 5.460 Euro | 5.620 Euro | 5.760 Euro |
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf | 2.928 Euro | 2.928 Euro | 2.928 Euro |
Summe | 8.388 Euro | 8.548 Euro | 8.688 Euro |
Aktuell: Mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ wurde im Juli 2022 für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einmalig ein Kinderbonus von 100 Euro ausgezahlt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Seit 2004 steht Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Bereits 2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weiter Kind bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).
Energiepreispauschale (EPP) für Arneitnehmer und Minijobber
Die Energiepreispauschale über 300 Euro sollte bereits im September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt worden sein. Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die EPP von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Dies gilt auch für alle Minijobber, deren Arbeitgebern die EPP nicht mit dem Lohn ausgezahlt haben.
Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
Zum 1.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben. Dementsprechend ist auch die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich auf 1.200 Euro
Mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird seit 2022 ein Betrag von 1.200 Euro pauschal ohne Nachweise angenommen.
Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler
Die Pauschale für Fernpendler wude erneut erhöht, und zwar auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Km bleibt sie hingegen unverändert bei 30 Cent. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Ursprünglich sollte die Erhöhung erst ab dem Jahre 2024 gelten, doch sie wurde nun vorgezogen. Die Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2026.
Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzbar
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen für die Gewährung der Homeoffice-Pauschale sehr niedrig gesetzt, so dass recht viele Steuerbürger in ihren Genuss kommen dürften. Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, können einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. die Homeoffice-Pauschale ist auf maximal 600 Euro im Jahr begrenzt.
Wichitg: Die Finanzämter sind zwar gehalten, keine Arbeitgeberbescheinigungen über die Anzahl der häuslichen Arbeitstage anzufordern. Doch wer trotz der Pauschale hohe Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit geltend macht, wird sich auf Nachfragen seines Finanzamts einstellen müssen.
Beruflicher Umzug: Erhöhung der Pauschalen
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Die Umzugskostenpauschale beträgt | 1.6.2020 – 31.3.2021 | 1.4.2021 – 31.3.2022 | ab 1.4.2022 |
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– für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) | 860 Euro | 870 Euro | 886 Euro |
– für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) | 573 Euro | 580 Euro | 590 Euro |
– für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG) | 172 Euro | 174 Euro | 177 Euro |
Haben die Kinder infolge des Wohnungswechsels in der Schule Schwierigkeiten, können Sie „Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder“ bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 2 BUKG 2019).
Umzug | Höchstbetrag |
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01.04.2021 – 31.03.2022 | 1.160,00 Euro |
ab 01.04.2022 | 1.181,00 Euro |
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Für Rentner, die im Jahre 2022 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 82 %. Von Ihrer Bruttorente sind also 82 % steuerpflichtig und 18 % steuerfrei, wobei noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen wird.
Für alle zukünftigen Steuerjahre sind dann immer 82 % der Jahresrente zu versteuern. Der verbleibende Anteil der Jahresrente (18%) ist Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt.
Pensionen und Betriebsrenten
Versorgungsbezüge sind – anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – in vollem Umfang als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ steuerpflichtig und daher in der „Anlage N“ anzugeben. Versorgungsbezüge sind seit 2005 begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Wenn Sie im Jahre 2022 in den Ruhestand treten, beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag für Sie 14,4 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.080 Euro, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 1.506 Euro steuerfrei – lebenslänglich
Krankenversicherung: Höhere Freigrenzen für Familienversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2022 grundsätzlich bei 470 Euro im Monat.
Die Einkommensgrenze darf dreimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Diese Befristung wird aufgehoben und die Regelung unbefristet verlängert. Falls die Einkommensgrenze jedoch mehrfach überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.
Steuererleichterungen für Spendenorganisationen
Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – egal in welcher Höhe – reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die geförderten Organisationen reduzieren. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).
Bei Spenden zur Unterstützung der Geflüchteten und Zurückgebliebenen des Ukraine-Krieges handelt es sich um die Förderung mildtätiger Zwecke. Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zuwendungen, die diesen Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt (§ 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Grundsätzlich gilt: Ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung! Spenden müssen also immer mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um den begehrten Steuerabzug zu erreichen. Doch für Spenden zugunsten der Geflüchteten gilt im Zeitraum vom 24.2. bis 31.12.2022 ein vereinfachter Spendennachweis. Bei Spenden im Katastrophenfall genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank, z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking. Die Höhe des Spendenbetrages spielt keine Rolle.
Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages
Zum 1.1.2022 wurde der Unterhaltshöchstbetrag 10.347 Euro angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
Grundsätzlich gilt auch für den Unterhalt an Angehörige, die im Inland wohnen, die Pflicht zum Nachweis. Üblicherweise geschieht dies durch Bankbelege im Anschluss an Überweisungen. Bei Barzahlungen müssen Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen beigebracht werden. Eine wichtige Erleichterung gibt es aber: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Im Jahre 2022 waren das also 10.347 Euro.