Steuererklärung auf Antrag: Wer zu lange wartet, den bestraft der Fiskus

Nicht jeder Steuerbürger ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wer eine Steuererstattung erwartet, kann aber eine Steuererklärung auf Antrag („Antragsveranlagung„) abgeben, auch wenn eine Pflicht zur Abgabe nicht besteht. Dies bietet sich beispielsweise bei Arbeitnehmern an, deren Arbeitslohn zwar dem Lohnsteuerabzug unterliegt und deren Steuer damit eigentlich abgegolten ist, die aber hohe Werbungskosten haben, etwa aufgrund hoher Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit. Allerdings müssen Personen, die eine Steuererklärung freiwillig abgeben, eine wichtige Frist beachten: die Festsetzungsfrist nach § 169 AO.

Bis zu dieser Frist muss eine Antragsveranlagung spätestens erfolgen. Die Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des maßgebenden Steuerjahres. Die Steuerfestsetzung des Jahres 2018 kann also bis zum 31.12.2022 erfolgen.

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Für die Einhaltung der Festsetzungsfrist kommt es nach den Buchstaben des Gesetzes übrigens nicht darauf an, wann die Steuererklärung beim Finanzamt eingeht, sondern wann der Steuerbescheid den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Das ist aber mehr Theorie.

Denn: Ein formloser „Antrag auf Steuerfestsetzung“ nach § 171 Abs. 3 AO verhindert die Verjährung. Und allein schon die Einreichung der Steuererklärung ist als entsprechender Antrag zu werten. Dies hat der Bundesfinanzhof nun zweimal entschieden (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15; BFH-Urteil vom 13.2.2020, VI R 37/17).

Allerdings war das nicht immer so eindeutig. Ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2013, damals von einem anderen Senat, wurde zuweilen so interpretiert, dass es neben der Steuererklärung eines gesonderten Antrages auf Steuerfestsetzung beim Finanzamt bedurfte. Und dieser sollte auch noch hinreichend begründet sein (BFH-Urteil vom 22.1.2013, IX R 1/12, BStBl 2013 II S. 663).

Jedoch betraf das Urteil eine Pflichtveranlagung und keine Antragsveranlagung. Daher verfügt die Finanzverwaltung in ihrem Anwendungserlass zu § 171 AO nunmehr auch:

„Im Fall einer Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung – auch ohne gesondert ausdrücklich gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung – ein (konkludenter) Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15, BStBl II S. 380).“

Berufen Sie sich hierauf, wenn das Finanzamt bei Ihnen die Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ablehnt.