Steuererklärung 2016: Abgabefrist endet am 31. Mai 2017

Die Steuererklärung schieben viele Bürger gerne vor sich her. Doch jetzt vergeht die Zeit besonders schnell, denn am 31. Mai 2017 endet die offizielle Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung. Zumindest gilt dieser Termin für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Und auch nur dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen. Falls ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember 2017.

Obwohl so viele dazu verpflichtet sind, geben unzählige Menschen keine Steuererklärung ab. Zum Teil hat das schwerwiegende Folgen. Die entgangenen Steuerrückzahlungen sind dabei noch das geringste Übel, berichtet Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) Das Finanzamt kann ohne Begründung für bis zu sieben Jahre rückwirkend eine Steuererklärung verlangen. Interpretiert der Fiskus die Nichtabgabe sogar als Versuch, Steuern zu hinterziehen, können die zuständigen Beamten bis zu 13 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung einfordern.

Tatsächlich muss nicht jeder Bürger zwingend mit seinem Finanzamt abrechnen. Schätzungen zufolge geben bis zu 25 Prozent der etwa 40 Millionen Arbeitnehmer regelmäßig gar keine Steuererklärung ab. Wer aber keine Erklärung abgibt, verschenkt mögliche Erstattungen und damit bares Geld.

2011 gab es in Deutsch­land rund 13,2 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige, die aus­schließlich Einnahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapital­einkünfte erzielten. 11,5 Millionen dieser Steuer­pflichtigen erhielten im Rahmen der Einkommen­steuer­veranlagung eine Steuer­erstattung. Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes, erhält jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer im Schnitt 875 Euro im Jahr zurück. Eine Nach­zahlung an das Finanz­amt mussten 1,5 Millionen Steuer­pflichtige leisten – der durch­schnittliche Betrag lag bei 954 Euro.

Fristverlängerung

Wenn Sie die Abgabefrist am 31. Mai 2017 nicht einhalten können, schreiben Sie formlos an das Finanzamt und bitten um Fristverlängerung. Erläutern Sie kurz Ihre Gründe, weshalb Ihnen die Abgabe bis zu diesem Termin nicht möglich, z. B. Arbeitsüberlastung, fehlende Unterlagen, Krankheit, beruflicher Auslandsaufenthalt, Sterbefall in der Familie usw. Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September zustimmen.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wer ledig ist, nur einen Arbeitgeber hat, keine Einnahmen aus Selbstständigkeit oder Vermietung erzielt und keine Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen, Eltern- oder Krankengeld) empfängt, kann sich die Arbeit sogar ganz sparen. Liegt bei Ihnen kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, kann es sich häufig trotzdem lohnen, eine Steuererklärung freiwillig mit Lohnsteuer kompakt abzugeben (sog. Antragsveranlagung). Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

In diesem Fall können Sie die Abgabefrist zwar verstreichen lassen, da Sie mit der Steuererklärung 2015 zwar bis zum Ende des Jahres 2020 Zeit (4 Jahre!). Aber so lange sollten Sie keinesfalls warten! Es ist Ihr sauer verdientes Geld, von dem Sie sich jetzt einen Batzen zurückholen können.

Dickes Kreuzchen beim 31. Mai 2017!

Steuerzahler sollten sich Mittwoch, den 31. Mai 2017 im Kalenderjahr dick ankreuzen. Bis zu diesem Datum müssen sie die Steuererklärungen für das Jahr 2016 beim Finanzamt abgeben.

Zwar hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Abgabefristen mit dem Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängert, die Regelung gilt aber noch nicht für dieses Jahr! Darauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 2. Januar 2017) hin.

Erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird, gibt es zwei Monate länger Zeit.

 

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