Steuerbonus auch für das Ausführen eines Hundes

Gegen die frühere ablehnende Haltung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof inzwischen geklärt, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres – wie z.B. das Ausführen eines Hundes – durch einen Dienstleister eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und deshalb gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt ist. Die Kosten sind mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15). Allerdings muss man dabei einiges beachten.

Und seit letztem Jahr akzeptiert auch der Fiskus die Betreuung und Pflege von Tieren als haushaltsnahe Dienstleistung – allerdings nur, „soweit dies innerhalb des Haushalts erfolgt“ (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Anlage 1)

Strittig ist jetzt die Frage, ob aus das Ausführen eines Hundes („Gassi gehen“) über die Grundstücksgrenzen hinaus steuerbegünstigt ist? Das Finanzgericht Hessen bejaht dies, denn es handele sich hierbei um eine Dienstleistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt bzw. dem haushaltszugehörigen Tier dient (FG Hessen vom 1.2.2017, 12 K 902/16). Das Finanzamt will das nicht akzeptieren.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese wichtige Frage nun gegen den Fiskus und zugunsten der Hundehalter entschieden: Das Ausführen des Hundes für ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen ist steuerlich begünstigt (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).

Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter wird „das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden jedenfalls dann räumlich-funktional ‚in‘ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich ‚in‘ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört, weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf“ (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).

Achtung!

Anders liegt der Fall, wenn ein Hunde-Betreuungsservice den Hund vom Haushalt abholt und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder abliefert. Dann sind die Kosten dafür nicht steuerbegünstigt. Denn in diesem Fall findet eine Betreuung nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen statt.

Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, die auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt (FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11 E).

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder