Splittingtarif für (verwitwete) Alleinerziehende?

Alleinerziehende werden nicht nach dem Splittingtarif sondern nach dem Grundtarif besteuert. Für die Kinder haben sie einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag – seit 2015 in Höhe von 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 Euro ohne Berücksichtigung der Kinderzahl (§ 24b EStG).

Verwitwete werden im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr nach dem Splittingtarif besteuert, wobei der Begriff im Folgejahr korrekt Gnadensplitting heißt (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Doch ab dem dritten Jahr nach dem Sterbejahr des Ehegatten erfolgt auch für sie die Besteuerung nach dem Grundtarif.

Familienfreundlichkeit sieht anders aus!

Wäre für die beiden Personengruppen nicht auch der Splittingtarif angebracht?

Bis 2003 wurde bei Alleinerziehenden der sog. Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616 DM (= 2.916 Euro) ähnlich einem weiteren Grundfreibetrag berücksichtigt. Diese Vergünstigung ermöglichte es, dass sie besteuert wurden wie zusammen veranlagte Ehegatten. Die Abschaffung im Jahre 2004 und der Ersatz durch den Entlastungsbetrag von 1 308 EUR mit engeren Voraussetzungen hat zu einer deutlichen Verschlechterung bei Alleinerziehenden geführt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende und für verwitwete Alleinerziehende abgelehnt. Die Besteuerung alleinerziehender Elternteile entspreche dem Gesetz und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bestehe kein Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag.

Ein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Ehe und Familie (BFH-Urteil vom 29.9.2016, III R 62/13, veröffentlicht 4.1.2017).

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